Rechtsformvariante vorgeschlagen: Die GmbH in Verantwortungseigentum

Ein aka­de­mi­scher Arbeits­kreis prä­sen­tiert den Ent­wurf eines Geset­zes für die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung in Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum“. In das GmbHG sol­len die §§ 77a‑o ein­ge­fügt wer­den. Bei der GmbH in Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum (VE-GmbH) sind Kapi­tal und Gewinne dau­er­haft gebun­den (asset lock), eine Aus­kehr an die Gesell­schaf­ter ist nicht zuläs­sig; Geschäfts­an­teile kön­nen nur an einen begrenz­ten Per­so­nen­kreis über­tra­gen werden.

Die Ver­fas­ser erläu­tern: Das Ziel der dau­er­haf­ten Ver­mö­gens­bin­dung ist die Erhal­tung und nach­hal­tige Ent­wick­lung des selb­stän­di­gen Unter­neh­mens und sei­ner Werte über Genera­tio­nen hin­weg. Geschäfts­an­teile sol­len nicht gewinn­brin­gend ver­äu­ßert, son­dern an die nächste Genera­tion wei­ter­ge­ge­ben wer­den. … Der Asset-lock soll die Geschäfts­an­teile als Inves­ti­ti­ons­ge­gen­stand unat­trak­tiv machen, so dass sie zum Nomi­nal­wert wei­ter­ge­ge­ben wer­den kön­nen. Damit wird eine Wei­ter­gabe von Antei­len an fähige Per­so­nen unab­hän­gig davon mög­lich, ob sie den höchs­ten Preis zah­len kön­nen. … Die Unter­neh­mens­ver­ant­wor­tung soll auf Ebene der Gesell­schaf­ter unab­hän­gig von gene­ti­scher Fami­lie und Ver­mö­gen inner­halb einer engen Gemein­schaft der Gesell­schaf­ter über­ge­ben wer­den kön­nen (soge­nannte Fähig­kei­ten- und Wer­te­fa­mi­lie“) die sich in das Unter­neh­men prak­tisch als Treu­hän­der“ einbringen.

Antrieb ist in ers­ter Linie die Begeis­te­rung für die selbst­be­stimmte Ver­wirk­li­chung der unter­neh­me­ri­schen Vision gemein­sam mit Brü­dern und Schwes­tern im Geiste“, nicht die Aus­sicht auf per­sön­li­che Gewinn­erzie­lung durch den Ver­kauf des Unter­neh­mens oder die Gewinn­ent­nahme.“ … Unter­neh­men in Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum möch­ten in der Regel einen gesell­schaft­li­chen Mehr­wert schaf­fen und gleich­zei­tig gewinn­ori­en­tiert am Markt tätig sein. Sie sind aber weder not­wen­dig gemein­nüt­zig noch auf einen gemein­wohl­för­dern­den Zweck ver­pflich­tet. Eine steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung wird nicht angestrebt.“

Mit einer gesetz­li­chen Rege­lung sol­len hoch­kom­plexe Stif­tungs- und Gesell­schafts­kon­struk­tio­nen“ für Unter­neh­men in Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum, wie etwa bei Bosch und Zeiss, über­flüs­sig wer­den. Aus der Poli­tik gebe es posi­tive Signale für die Idee.

Der Vor­schlag wird am 9.7.2020 auf einer Online-Kon­fe­renz vor­ge­stellt und diskutiert.

Zu einem alter­na­ti­ven Ent­wurf s. hier., zu wei­te­ren Kon­zep­ten hier, zur Stif­tung Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum hier, zu einem Refe­rat (A. San­ders) über das Vor­ha­ben (You­Tube) hier.

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