U.S. im (dienstlichen) Ruhestand (update)

Das Monats­ende August bringt auch das Ende der (ver­län­ger­ten) Dienst­zeit von Prof. Dr. Ulrich Sei­bert im Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz. Noch recht­zei­tig war er an Bord, um in der Pan­de­mie die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung mit auf den Weg zu brin­gen (COVI­D19-Gesetz v. 27.3.2020). Die von ihm seit den neun­zi­ger Jah­ren betreu­ten Akti­en­rechts­re­for­men, die u.a. eine digi­tale Evo­lu­tion” bedeu­te­ten (Noack, FS Sei­bert, 2019) mün­de­ten so in der Not gebo­ren in eine kleine Revolution. 

Wis­sen­schaft und Rechts­pra­xis haben ihn im ver­gan­ge­nen Jahr mit einer gro­ßen Fest­schrift geehrt — sie spie­gelt das Wir­ken des Minis­te­ri­al­rats im Maschi­nen­raum des Rechts” (J. Jahn in der FAZ) und weit dar­über hin­aus in viel­fäl­ti­ger Weise. 

Über

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Das elektronische Wertpapier kommt (die Aktie muss warten)

Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz und des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung von elek­tro­ni­schen Wert­pa­pie­ren v. 11.8.2020:

Ein elek­tro­ni­sches Wertpapier ist kein Papier, eine Urkunde gibt es dafür nicht — viel­mehr eine Regis­ter­ein­tra­gung. Und diese Digi­tal­ein­tra­gung gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs“ (§ 2 III eWpG), also als kör­per­li­cher Gegen­stand. Alles klar? Diese Fik­tio­nen sind der Preis dafür, dass ein Über­gang zu ech­ten Wert­rech­ten noch nicht voll­zo­gen wird. Die Begrün­dung führt aus: Die sachen­recht­li­che Fik­tion soll nicht die Dis­kus­sion dar­über been­den, ob es sinn­voll wäre, Wert­pa­piere – nach dem Vor­bild des schwei­ze­ri­schen Buch­ef­fek­ten­ge­set­zes – zu einem neuen …

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