Da will man besonders schlau sein, „holt” sich eine britische Limited (Stammkapital gespart!) und gleich geht es los mit dem Sportstudio. Leider zankt man sich einige Jahre später. Der mit 45%-Beteiligte wird als „director” abberufen, wogegen er die deutsche Gerichtsbarkeit bemüht. Wir sind nicht zuständig, hat diese beschieden, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28/10) mit Hinweis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt werden mag gerne in England, dem Land des Satzungssitzes. Der Verwaltungssitz (das Sportstudio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräftigt, dass er „im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie” folge. Dies gelte aber nicht für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind; insoweit habe sich der Senat der Gründungstheorie angeschlossen. Es hilft auch nicht, dass der Gesellschaftsvertrag der Limited eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, da die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO). — Die Limited als Rechtsform für kleine Unternehmen dürfte damit noch weiter an Attraktivität verloren haben. Doch es gibt ja seit fast 3 Jahren die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sich einiger Beliebtheit erfreut .. .
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