Der Rückblick auf das vergangene Jahr kann kurz ausfallen. Gesetzgeberisch herrschte im Gesellschaftsrecht die von vielen ersehnte Sendepause. Auch die Rechtsprechung des BGH war nicht mit den ganz großen Fällen befasst. Umso mehr interessiert der Ausblick in das Jahr 2012.
Hier ist die kurz vor Weihnachten bescherte Aktienrechtsnovelle (RegE) zu erwähnen, die in diesem Jahr in das Gesetzgebungsverfahren geht. Bei normalem Gang der Dinge sollte diese wenig Zündstoff bietende Reform bis zur Jahresmitte in Kraft sein. Die im Referentenentwurf durchaus vorhandenen Streitpunkte wurden entfernt (öffentliche Aufsichtsratssitzungen bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen) oder entschärft (Totaluntersagung der Inhaberaktie bei nichtbörsennotierten Gesellschaften). Die zahlreichen Detailregelungen zur Hauptversammlung werden von der Praxis als Klarstellungen dankbar aufgenommen mit der Nebenwirkung, dass der üppige Gesetzestext abermals zunimmt. Eine gesetzliche Regelung zur Frauenquote ist zunächst nicht vorgesehen aber wer weiß, wie sich die politischen Verhältnisse auch schon mit Blick auf das Wahljahr 2013 entwickeln? S. dazu Seibert, BOARD 4/2011.
Ein weiteres Vorhaben dürfte bald das Licht der Welt erblicken. Es geht um die Begrenzung der Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft. Von Gesetzeswegen und nicht erst durch individuelle Vereinbarung soll es ermöglicht werden, die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken (Änderung § 8 PartGG; s. Vorschlag BRAK). Damit will man dem Trend zur LLP begegnen. Ob dafür der Systembruch riskiert werden soll, der in einer Spezial-Personengesellschaft mbH liegt?
Ein ganz anderes Thema ist die aus der Finanzkrise herrührende und immer noch aktuelle Frage, wie rasch eine Rekapitalisierung von Bank-Aktiengesellschaften ins Werk gesetzt werden könnte. Die EU-Kapitalrichtlinie verlangt für Kapitalmaßnahmen grds. nach einem Votum der Hauptversammlung. Doch was ist, wenn es bei einem ernsten Crash sehr schnell gehen muss („über Nacht”)? Das schon 2008 diskutierte Problem ist noch ungelöst. Eine Ausnahmeklausel in der Richtlinie wäre anzustreben. Um die Hauptversammlung nicht vollends zu übergehen, könnte man daran denken, die Grenzen für das genehmigte Kapital drastisch zu erweitern. Dieses genehmigte Notkapital dürfte eben nur im Notfall eingesetzt werden, und das ginge dann in der Tat über Nacht.
Das Echo auf das 2011 vorgelegte Grünbuch „Europäischer Corporate Governance Rahmen” war verhalten und insbesondere aus Deutschland überwiegend ablehnend. Die EU-Kommission plant für das kommende Frühjahr ein weiteres Grünbuch zum europäischen Gesellschaftsrecht. Wie man hört soll es im zweiten Halbjahr 2012 zu einem umfassenden Regulierungsvorschlag aus Brüssel kommen. Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 finden sich allerdings keine explizit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen. Angekündigt werden „Optionen für effizientere grenzübergreifende Insolvenzvorschriften, auch für Konzerne”. Die Projekte Sitzverlegungs-Richtlinie und Europäische Privatgesellschaft sind keine Silbe mehr wert.
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