Gesellschaftsrecht 2012

Der Rück­blick auf das ver­gan­gene Jahr kann kurz aus­fal­len. Gesetz­ge­be­risch herrschte im Gesell­schafts­recht die von vie­len ersehnte Sen­de­pause. Auch die Recht­spre­chung des BGH war nicht mit den ganz gro­ßen Fäl­len befasst. Umso mehr inter­es­siert der Aus­blick in das Jahr 2012.

Hier ist die kurz vor Weih­nach­ten bescherte Akti­en­rechts­no­velle (RegE) zu erwäh­nen, die in die­sem Jahr in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren geht. Bei nor­ma­lem Gang der Dinge sollte diese wenig Zünd­stoff bie­tende Reform bis zur Jah­res­mitte in Kraft sein. Die im Refe­ren­ten­ent­wurf durch­aus vor­han­de­nen Streit­punkte wur­den ent­fernt (öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei gemischt­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men) oder ent­schärft (Total­un­ter­sa­gung der Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten). Die zahl­rei­chen Detail­re­ge­lun­gen zur Haupt­ver­samm­lung wer­den von der Pra­xis als Klar­stel­lun­gen dank­bar auf­ge­nom­men mit der Neben­wir­kung, dass der üppige Geset­zes­text aber­mals zunimmt. Eine gesetz­li­che Rege­lung zur Frau­en­quote ist zunächst nicht vor­ge­se­hen aber wer weiß, wie sich die poli­ti­schen Ver­hält­nisse auch schon mit Blick auf das Wahl­jahr 2013 ent­wi­ckeln? S. dazu Sei­bert, BOARD 4/2011.

Ein wei­te­res Vor­ha­ben dürfte bald das Licht der Welt erbli­cken. Es geht um die Begren­zung der Haf­tung bei der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft. Von Geset­zes­we­gen und nicht erst durch indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­rung soll es ermög­licht wer­den, die Haf­tung für Berufs­feh­ler auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen zu beschrän­ken (Ände­rung § 8 PartGG; s. Vor­schlag BRAK). Damit will man dem Trend zur LLP begeg­nen. Ob dafür der Sys­tem­bruch ris­kiert wer­den soll, der in einer Spe­zial-Per­so­nen­ge­sell­schaft mbH liegt? 

Ein ganz ande­res Thema ist die aus der Finanz­krise her­rüh­rende und immer noch aktu­elle Frage, wie rasch eine Reka­pi­ta­li­sie­rung von Bank-Akti­en­ge­sell­schaf­ten ins Werk gesetzt wer­den könnte. Die EU-Kapi­tal­richt­li­nie ver­langt für Kapi­tal­maß­nah­men grds. nach einem Votum der Haupt­ver­samm­lung. Doch was ist, wenn es bei einem erns­ten Crash sehr schnell gehen muss („über Nacht”)? Das schon 2008 dis­ku­tierte Pro­blem ist noch unge­löst. Eine Aus­nah­me­klau­sel in der Richt­li­nie wäre anzu­stre­ben. Um die Haupt­ver­samm­lung nicht voll­ends zu über­ge­hen, könnte man daran den­ken, die Gren­zen für das geneh­migte Kapi­tal dras­tisch zu erwei­tern. Die­ses geneh­migte Not­ka­pi­tal dürfte eben nur im Not­fall ein­ge­setzt wer­den, und das ginge dann in der Tat über Nacht. 

Das Echo auf das 2011 vor­ge­legte Grün­buch Euro­päi­scher Cor­po­rate Gover­nance Rah­men” war ver­hal­ten und ins­be­son­dere aus Deutsch­land über­wie­gend ableh­nend. Die EU-Kom­mis­sion plant für das kom­mende Früh­jahr ein wei­te­res Grün­buch zum euro­päi­schen Gesell­schafts­recht. Wie man hört soll es im zwei­ten Halb­jahr 2012 zu einem umfas­sen­den Regu­lie­rungs­vor­schlag aus Brüs­sel kom­men. Im Arbeits­pro­gramm der Kom­mis­sion für 2012 fin­den sich aller­dings keine expli­zit gesell­schafts­recht­li­chen Maß­nah­men. Ange­kün­digt wer­den Optio­nen für effi­zi­en­tere grenz­über­grei­fende Insol­venz­vor­schrif­ten, auch für Kon­zerne”. Die Pro­jekte Sitz­ver­le­gungs-Richt­li­nie und Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft sind keine Silbe mehr wert.

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