Autohändler A weiß, dass Erbe E eine Kommanditbeteiligung an einer prosperierenden KG geerbt hat. Er verkauft E einen teuren Sportwagen auf Kredit; bei Nichtzahlung will sich A an den Gesellschaftsanteil halten. Freilich ist Testamentsvollstreckung über den Anteil angeordnet – ein Zugriff durch A wäre nicht möglich. Gut, wenn das Handelsregister darüber Auskunft gibt. Doch ist die Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil im Handelsregister überhaupt eintragungsfähig?
Der BGH (Urt. v. 14.2.2012, II ZB 15/11) hat jetzt diese umstrittene Frage bejahend beantwortet: „Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen.” Der II. Zivilsenat bekräftigt zunächst, „in das Handelsregister (werden) allerdings nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.” Aber „aufgrund der Funktion des Handelsregisters, Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung aber auch darüber hinausgehende Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.”
Ein solches Bedürfnis bestehe bei der Dauertestamentsvollstreckung über den Kommanditanteil. Der Senat begründet dies mit zwei Argumenten. Das „weichere” ist, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich die Gesellschafterrechte wahrnehme (etwa bei der Gesellschaftsvertragsänderung), was den Rechtsverkehr interessiere (Rn. 21). Handfester ist die „unmittelbare haftungsrechtliche Außenwirkung” (Rn. 19). Sie besteht in folgender Überlegung: „Durch die Testamentsvollstreckung werden die Gesellschafter-Erben zwar nicht davor geschützt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den Grenzen der §§ 171 ff. HGB persönlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass würde den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Die Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben können aber nach § 2214 BGB nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff nehmen. Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen und damit auch der Kommanditanteil dienen während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern der Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse.”
Übrigens: Wenn schon eine nicht vom Gesetz verlangte Eintragung möglich ist, um ein dringendes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Information über die Gesellschafter zu wahren – dann sollte wohl auch möglich sein, bei der lediglich zur Einreichung bestimmten GmbH-Gesellschafterliste einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Ergänzung (30.3.): Folgender Argumentation des OLG München (Beschluss vom 15.11.2011 – 31 Wx 274/11) gegen den TV-Vermerk auf der Gesellschafterliste ist mit dem neuen Urteil des BGH der Boden entzogen: „Mit der Aufnahme in die Gesellschafterliste nach GmbHG ist die Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister vergleichbar. Aber auch dort gebietet die Publizität gerade keine Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks, wie das KG (MittBayNot 1996, 53, 54) zutreffend ausführt. Die Gründe, die das KG dort anführt, entsprechen denen, die nach Auffassung des Senats auch gegen eine Eintragungsfähigkeit in der Gesellschafterliste sprechen.”
Hui, in der Kurzkommentierung von Baumbach/Hopt-Hopt wurde schon gar nicht mehr darauf hingewiesen, dass dies strittig ist. Das Ergebnis ist, so denke ich zumindest, einleuchtend und praxisbezogen. Ansosnten stände nur der Gesellschafterwechsel mit Erbvermerk im Register. Der Rechtspfleger würde den Pfüb erlassen und die Drittschuldnererklärung geht dann ja nur an die anderen Gesellschafter. Der Testamentsvollstrecker müsste dann wegen § 2211 BGB Rechtsmittel gegen den Pfüb einlegen. Aber wann würde er überhaupt von der Pfändung erfahren? Im Grundbuch ist gem. 52 GBO, die Testamentsvollstreckung ebenfalls zu vermerken.