Sollte der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot lediglich beraten? Wenn es nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) geht, wird die Frage künftig stets mit ja zu beantworten sein. Eine entsprechende Änderung der Anregung Nr. 3.7 DCGK ist für Sommer 2013 vorgesehen. Nun ermöglicht § 16 WpÜG eine Hauptversammlung (HV) im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot und erleichtert deren Einberufung durch Abkürzung von Fristen und anderen Regularien. Eine HV wird notwendig sein, wenn „gesellschaftsrechtliche Maßnahmen” (Kodex, a.a.O.) zur Beschlussfassung stehen. Aber es ist doch sehr fraglich, ob eine HV nur zur Unterhaltung über das Angebot geboten sein kann. Gut, dass wir darüber gesprochen haben – das darf doch nicht das HV-Motto sein. Die Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Angebot erfahren Aktionäre außerhalb der HV durch Bekanntgabe im Internet (§§ 27, 13 Abs. 3 WpÜG). Für eine abermalige Präsentation und ggf. mündliche Erläuterung wäre die HV ein teuer bezahlter Ort. Die Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft ist keine Kleinigkeit, sondern bindet erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen.
Wenn schon die Zusatzinformation kein zugkräftiges Argument ist, dann vielleicht die Kommunikation der Angebotsadressaten? Doch es ist naiv anzunehmen, dass auf der HV eine mehr oder weniger feste Verkäuferfront zu schmieden wäre. Institutionelle Investoren warten meistens bis zum Fristende des Angebots, bevor sie sich entscheiden. Das Gespräch mit anderen Aktionären, zumal auf offener Bühne, ist für sie überhaupt kein Thema. Die Kleinaktionäre können allenfalls ein Stimmungsbild einfangen, aber ohne Nutzen, wenn es um die Frage geht, ob sie annehmen sollen oder nicht. Schließlich ist der Verkauf von Aktien, sei es an einen Bieter, sei es über die Börse, eigentlich kein Gegenstand für das Mitgliederorgan Hauptversammlung.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass ein Übernahmeangebot für Gesprächsstoff sorgt und oft Gegenstand eines regen Meinungsaustauschs ist. Freilich ist die Hauptversammlung mit ihrem Aufwand und ihren Formalien dafür nicht der richtige Rahmen (es sei denn, das Ganze soll in eine Beschlussfassung einmünden). Für die bloße Beratung untereinander sollte die Gesellschaft auf ihrer Internetseite ein Forum einrichten, das eine moderierte Diskussion über das Angebot ermöglicht. Daher schlage ich folgende Anregung für den DCGK vor (Neufassung Nr. 3.7. dritter Absatz): „Der Vorstand sollte im Falle eines Übernahmeangebots ein Forum auf der Internetseite der Gesellschaft einrichten, in dem die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten. In angezeigten Fällen sollte er eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um gegebenenfalls über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zu beschließen.”
(Beitrag auch erschienen im Rechtsboard v. 8.4.2013)
Schreiben Sie einen Kommentar