Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bayern München Aktiengesellschaft solle sein Amt „ruhen” lassen, bis über dessen Steuerangelegenheit entschieden sei. So berichten Medien (z.B. hier) über Erwägungen aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Aber ein „Ruhenlassen” kennt das Aktiengesetz nicht.
Der Aufsichtsrat (AR) hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu bestimmen (§ 107 I 1 AktG). Er kann ihn auch wieder abberufen. Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Abberufungsbeschluss ist sofort wirksam (entsprechend § 84 III 4 AktG). Die abberufene Person bleibt AR-Mitglied, aber eben nicht mehr als Vorsitzender.
Der AR-Vorsitzende kann jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes sein Amt niederlegen, ohne damit aus dem AR ausscheiden zu müssen (Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 107 Rn. 37). Die Niederlegung ist sofort wirksam. Die Option, statt der Niederlegung des Vorsitzes dieses Amt nur „ruhen” zu lassen, gibt es nicht.
Der AR hat bei Widerruf der Bestellung bzw. Amtsniederlegung eine neue Person zum Vorsitzenden zu wählen. Geschieht dies nicht, so kommt eine gerichtliche Bestellung (entspr. § 104 II AktG) zum Zuge (Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 107 Rn.23). Das Amt des Vorsitzenden darf nicht vakant bleiben. Das Gesetz weist dem AR-Vorsitzenden eine Reihe wichtiger Befugnisse zu (Berichterstattung des Vorstands, Einberufung des Gremiums, Niederschrift über HV bei nichtbörsennotierter AG, Mitwirkung bei Anmeldung von Kapitalmaßnahmen).
Die Äußerung eines „Wirtschaftsethikers”, aufgrund der Satzung wäre der Präsident des Hauptaktionärs (Bayern München e.V.) „durch dieses Amt selbst Teil des Aufsichtsrats, sogar als Vorsitzender. Da liegt die strukturelle Krux” ist so nicht zutreffend. Die Satzung der Bayern München AG (s. dort § 11) kennt weder ein Entsendungsrecht (§ 101 II AktG) noch eine Einschränkung der Wahlfreiheit für den AR-Vorsitz (was ohnehin unzulässig wäre; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 107 Rn. 16).
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