Der Aufsichtsratsvorsitzende kann nicht ruhen“

Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­ra­tes der Bay­ern Mün­chen Akti­en­ge­sell­schaft solle sein Amt ruhen” las­sen, bis über des­sen Steu­er­an­ge­le­gen­heit ent­schie­den sei. So berich­ten Medien (z.B. hier) über Erwä­gun­gen aus dem Auf­sichts­rat der Gesellschaft.
Aber ein Ruhen­las­sen” kennt das Akti­en­ge­setz nicht. 

Der Auf­sichts­rat (AR) hat aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den zu bestim­men (§ 1071 AktG). Er kann ihn auch wie­der abbe­ru­fen. Ein mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefass­ter Abbe­ru­fungs­be­schluss ist sofort wirk­sam (ent­spre­chend § 84 III 4 AktG). Die abbe­ru­fene Per­son bleibt AR-Mit­glied, aber eben nicht mehr als Vorsitzender. 

Der AR-Vor­sit­zende kann jeder­zeit und unab­hän­gig vom Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des sein Amt nie­der­le­gen, ohne damit aus dem AR aus­schei­den zu müs­sen (Mertens/​Cahn in: Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 107 Rn. 37). Die Nie­der­le­gung ist sofort wirk­sam. Die Option, statt der Nie­der­le­gung des Vor­sit­zes die­ses Amt nur ruhen” zu las­sen, gibt es nicht. 

Der AR hat bei Wider­ruf der Bestel­lung bzw. Amts­nie­der­le­gung eine neue Per­son zum Vor­sit­zen­den zu wäh­len. Geschieht dies nicht, so kommt eine gericht­li­che Bestel­lung (entspr. § 104 II AktG) zum Zuge (Mertens/​Cahn in: Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 107 Rn.23). Das Amt des Vor­sit­zen­den darf nicht vakant blei­ben. Das Gesetz weist dem AR-Vor­sit­zen­den eine Reihe wich­ti­ger Befug­nisse zu (Bericht­erstat­tung des Vor­stands, Ein­be­ru­fung des Gre­mi­ums, Nie­der­schrift über HV bei nicht­bör­sen­no­tier­ter AG, Mit­wir­kung bei Anmel­dung von Kapitalmaßnahmen). 

Die Äuße­rung eines Wirt­schafts­ethi­kers”, auf­grund der Sat­zung wäre der Prä­si­dent des Haupt­ak­tio­närs (Bay­ern Mün­chen e.V.) durch die­ses Amt selbst Teil des Auf­sichts­rats, sogar als Vor­sit­zen­der. Da liegt die struk­tu­relle Krux” ist so nicht zutref­fend. Die Sat­zung der Bay­ern Mün­chen AG (s. dort § 11) kennt weder ein Ent­sen­dungs­recht (§ 101 II AktG) noch eine Ein­schrän­kung der Wahl­frei­heit für den AR-Vor­sitz (was ohne­hin unzu­läs­sig wäre; Mertens/​Cahn in: Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 107 Rn. 16). 

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