Koalitionsvertrag: Aussagen zum Unternehmensrecht i.w.S.

Aus dem
Koali­ti­ons­ver­trag v. 27.11.2013:

Gesell­schafts- und Insolvenzrecht 

Um Trans­pa­renz bei der Fest­stel­lung von Mana­ger­ge­häl­tern her­zu­stel­len, wird über die Vor­stands­ver­gü­tung künf­tig die Haupt­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Auf­sichts­rats entscheiden.(S. 17

Wir … wer­den zu Beginn der 18. Wahl­pe­ri­ode des Deut­schen Bun­des­ta­ges Geschlech­ter­quo­ten in Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten in Unter­neh­men gesetz­lich ein­füh­ren. Auf­sichts­räte von voll mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen und bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt wer­den, sol­len eine Geschlech­ter­quote von min­des­tens 30 Pro­zent auf­wei­sen. Wir wer­den eine Rege­lung erar­bei­ten, dass bei Nicht­er­rei­chen die­ser Quote die für das unter­re­prä­sen­tierte Geschlecht vor­ge­se­he­nen Stühle frei blei­ben. Wir wer­den bör­sen­no­tierte oder mit­be­stim­mungs­pflich­tige Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­ten, ab 2015 ver­bind­li­che Ziel­grö­ßen für die Erhö­hung des Frau­en­an­teils im Auf­sichts­rat, Vor­stand und in den obers­ten Manage­ment-Ebe­nen fest­zu­le­gen und zu ver­öf­fent­li­chen und hier­über trans­pa­rent zu berich­ten. (S. 102

Im Inter­esse mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men set­zen wir uns dafür ein, eine Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft („Europa-GmbH”) zu schaf­fen. Wir wer­den dabei sicher­stel­len, dass die natio­na­len Vor­schrif­ten über die Mit­be­stim­mung, des Steuer- und des Han­dels­re­gis­ter­rechts nicht umgan­gen wer­den. (S. 25

Insol­ven­zen in einem Unter­neh­mens­ver­bund sol­len künf­tig durch inten­si­vere Abstim­mung der Ein­zel­in­sol­venz­ver­fah­ren effi­zi­en­ter bewäl­tigt wer­den (S. 25

Unter­neh­mens­grün­dung/-nach­folge

Wir wol­len das Grün­den von Unter­neh­men leich­ter machen: Durch eine Ver­ein­fa­chung der Pro­zesse (One-Stop-Agency) soll eine schnel­lere Unter­neh­mens­grün­dung mög­lich sein. (S. 140

Wir wer­den die Grün­dung von Genos­sen­schaf­ten wie andere Exis­tenz­grün­dun­gen för­dern. Dazu wer­den wir geeig­nete För­der­instru­mente ent­wi­ckeln und bestehende anpas­sen. Wir wer­den Genos­sen­schaf­ten die Mög­lich­keit der Finan­zie­rung von Inves­ti­tio­nen durch Mit­glie­der­dar­le­hen wie­der eröff­nen. (S. 22

Um Grün­dun­gen aus der Beschäf­ti­gung auch für Arbeit­neh­mer zu ermög­li­chen, die weder auf ihr Ein­kom­men ver­zich­ten noch das Risiko eines Job­ver­lusts auf sich neh­men kön­nen, wer­den wir ana­log dem Modell der Fami­li­en­pfle­ge­zeit die Mög­lich­keit einer Grün­dungs­zeit” ein­füh­ren. (S. 140

Stock-Opti­ons-Modelle sol­len wei­ter­ent­wi­ckelt und stan­dar­di­siert wer­den und als frei­wil­li­ger und ergän­zen­der Teil der Ent­loh­nung attrak­ti­ver gestal­tet wer­den. (S. 141

Unter­neh­mens­nach­folge soll auch künf­tig durch die Erb­schafts­be­steue­rung nicht gefähr­det wer­den. Not­wen­dig ist daher eine ver­fas­sungs­feste und mit­tel­stands­freund­lich aus­ge­stal­tete Erb­schafts- und Schen­kungsteuer, die einen steu­er­li­chen Aus­nah­me­tat­be­stand bei Erhalt von Arbeits­plät­zen vor­sieht (S. 25

Kapitalmarkt/​Finanzmarkt

Um Bör­sen­gänge für junge, inno­va­tive und wachs­tums­starke Unter­neh­men wie­der zu bele­ben, wer­den wir die Ein­füh­rung eines neuen Bör­sen­seg­ments Markt 2.0” prü­fen. (S. 141

Auch neue Finan­zie­rungs­for­men wie Crowd­fun­ding („Schwarm­fi­nan­zie­rung”) brau­chen einen ver­läss­li­chen Rechts­rah­men (S. 22

Wir wol­len eine Finanz­trans­ak­ti­ons­steuer mit brei­ter Bemes­sungs­grund­lage und nied­ri­gem Steu­er­satz zügig umset­zen und zwar im Rah­men einer ver­stärk­ten Zusam­men­ar­beit in der EU. Eine sol­che Besteue­rung sollte mög­lichst alle Finanz­in­stru­mente umfas­sen, ins­be­son­dere Aktien … (S. 64

Das bis­he­rige Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht hat noch keine hin­rei­chende Wir­kung im Finanz­markt­be­reich gezeigt. In Zukunft muss noch stär­ker gel­ten: Gemein­schäd­li­ches Han­deln von Unter­neh­men und Mana­gern muss ange­mes­sen sank­tio­niert wer­den. Wir unter­stüt­zen die Auf­nahme stren­ger Vor­schrif­ten in den maß­geb­li­chen euro­päi­schen Rechts­ak­ten, wel­che ins­be­son­dere den Rah­men für Geld­sank­tio­nen auf ein ange­mes­se­nes Niveau anhe­ben und die Ver­hän­gung spür­ba­rer Sank­tio­nen gegen Unter­neh­men vor­se­hen, die gegen regu­la­to­ri­sche Vor­ga­ben ver­sto­ßen, und wer­den für deren Umset­zung ins deut­sche Recht Sorge tra­gen. (S. 63

2 Kommentare

  1. Moin, mit eini­gem Erstau­nen lese ich, daß nun die Schaf­fung einer Euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft geör­dert wer­den soll. Ich darf an den hie­si­gen Kom­men­tar vom 21. Okto­ber 2013 erinnern:

    21 Oct 2013 11:39
    Fit for growth“ – ohne die Europa-GmbH”

    Da paßt irgend­was nicht zusammen.

    Vol­ker v. Moers

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