Den Typus der Familien-Aktiengesellschaft kennt man. Der Gesetzgeber formiert neuerdings eine Aktiengesellschafts-Familie. Da haben wir die allgemeine Aktiengesellschaft des AktG und dort (seit 1998) als Besonderheit die börsennotierte Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 2 AktG). Hinzu kam im Jahr 2004 die Investment-Aktiengesellschaft nach dem InvestmentG. Und nun gibt es bald mit der Immobilien-Aktiengesellschaft (REIT-AG) weiteren Familienzuwachs: Am 2.11. hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen beschlossen.
Die Immobilien-AG ist von der Körperschaftssteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Dafür unterliegt sie einer Reihe von Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Aktienrecht.
- Der Unternehmensgegenstand ist auf Erwerb und Verwaltung von „unbeweglichem Vermögen mit Ausnahme von Bestandsmietwohnungen” und von „Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften” beschränkt.
- Die Aktien müssen zum Handel an einem organisierten Markt (=Börse) zugelassen sein.
- Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 15 Millionen Euro.
- Die Aktien sind stimmberechtigte Stückaktien. Es gibt nur eine Globalurkunde.
- Die Firma muss die Bezeichnung „REIT”-Aktiengesellschaft/AG enthalten.
- Die Immobilien-AG muss als als REIT-AG im Handesregister eingetragen sein.
- Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden. Kein Anleger darf mehr als 10 Prozent der Aktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass er über 10 Prozent der Stimmrechte verfügt.
- Das Vermögen muss zu mindestens 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen bestehen. Ebenso müssen mindestens 75 Prozent der Erträge aus Geschäften mit unbeweglichem Vermögen stammen.
- Mit dem unbeweglichen Vermögen darf kein Handel betrieben werden.
- Kredite dürfen nur bis 60 Prozent des Gesellschaftsvermögens aufgenommen werden.
- Mindestens 90 Prozent des Gewinns müssen an die Aktionäre ausgeschüttet werden.
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