Aktiengesellschaftsfamilie wächst weiter: die REIT-AG kommt

Den Typus der Fami­lien-Akti­en­ge­sell­schaft kennt man. Der Gesetz­ge­ber for­miert neu­er­dings eine Akti­en­ge­sell­schafts-Fami­lie. Da haben wir die all­ge­meine Akti­en­ge­sell­schaft des AktG und dort (seit 1998) als Beson­der­heit die bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft3 Abs. 2 AktG). Hinzu kam im Jahr 2004 die Invest­ment-Akti­en­ge­sell­schaft nach dem Invest­mentG. Und nun gibt es bald mit der Immo­bi­lien-Akti­en­ge­sell­schaft (REIT-AG) wei­te­ren Fami­li­en­zu­wachs: Am 2.11. hat das Bun­des­ka­bi­nett den Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Schaf­fung deut­scher Immo­bi­lien-Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit bör­sen­no­tier­ten Antei­len beschlossen. 

Die Immo­bi­lien-AG ist von der Kör­per­schafts­steuer und von der Gewer­be­steuer befreit. Dafür unter­liegt sie einer Reihe von Beson­der­hei­ten gegen­über dem all­ge­mei­nen Aktienrecht. 

  • Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand ist auf Erwerb und Ver­wal­tung von unbe­weg­li­chem Ver­mö­gen mit Aus­nahme von Bestands­miet­woh­nun­gen” und von Antei­len an Immo­bi­li­en­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten” beschränkt.
  • Die Aktien müs­sen zum Han­del an einem orga­ni­sier­ten Markt (=Börse) zuge­las­sen sein.
  • Der Min­dest­nenn­be­trag des Grund­ka­pi­tals ist 15 Mil­lio­nen Euro.
  • Die Aktien sind stimm­be­rech­tigte Stück­ak­tien. Es gibt nur eine Globalurkunde.
  • Die Firma muss die Bezeich­nung REIT”-Aktiengesellschaft/AG enthalten.
  • Die Immo­bi­lien-AG muss als als REIT-AG im Han­des­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein.
  • Min­des­tens 15 Pro­zent der Aktien einer REIT-Akti­en­ge­sell­schaft müs­sen sich im Streu­be­sitz befin­den. Kein Anle­ger darf mehr als 10 Pro­zent der Aktien oder Aktien in einem Umfang hal­ten, dass er über 10 Pro­zent der Stimm­rechte verfügt.
  • Das Ver­mö­gen muss zu min­des­tens 75 Pro­zent aus unbe­weg­li­chem Ver­mö­gen bestehen. Ebenso müs­sen min­des­tens 75 Pro­zent der Erträge aus Geschäf­ten mit unbe­weg­li­chem Ver­mö­gen stammen.
  • Mit dem unbe­weg­li­chen Ver­mö­gen darf kein Han­del betrie­ben werden.
  • Kre­dite dür­fen nur bis 60 Pro­zent des Gesell­schafts­ver­mö­gens auf­ge­nom­men werden.
  • Min­des­tens 90 Pro­zent des Gewinns müs­sen an die Aktio­näre aus­ge­schüt­tet werden.

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