Es „haben sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden, um einen gemeinsamen Zweck — die Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur — zu fördern.” Aus diesem Sachverhalt schließt das LG Detmold (Urteil vom 08.07.2015 — 10 S 27/15) auf eine rechtsfähige Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts, die daher parteifähig ist und von den Musikanten verklagt werden konnte. So schnell ist man heutzutage mit der Rechts- und Parteifähigkeit zur Stelle. Der BGH hat vor knapp 15 Jahren den Weg freigemacht mit dem zirkelschlüssigen Leitsatz: „Die (Außen-)GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.” Zuvor hatte namentlich Werner Flume die Gesamthand als Gruppe eingeordnet und diese als Rechtssubjekt angesehen. Aber dass dies solche Blüten treibt, eine Schülergruppe, die einmal Party machen möchte, zur rechtsfähigen Person zu erklären?
Es fehlte im Fall des LG Detmold schon an der überzeugenden Feststellung eines Gesellschaftsvertrags. Das Gericht sieht es hingegen als Problem der Feststellung des Gesellschafterbestandes an, „dass möglicherweise einzelne Schülerinnen und Schüler mit der gemeinschaftlichen Organisation von Abiturfeierlichkeiten insgesamt nicht einverstanden waren”. Ferner dürfte keine Außengesellschaft vorgelegen haben, denn dazu gehört, dass sie „als solche” in Erscheinung tritt. Die Organisation der Feier hatte das „Abiturballkomitee” übernommen (vom LG als Vertreter der GbR gesehen, insofern konsequent). Ein Gesellschaftsvermögen gab es auch nicht, weshalb der Prozesserfolg der Kläger einen Pyrrhussieg bedeutet, da diese die zugesprochenen 90 € (!) von den Abiturienten einklagen müssen, denen eine Gesellschaftsbeteiligung nachzuweisen ist. Schließlich handelte es sich – wenn überhaupt — um eine Gelegenheitsgesellschaft.
Den lehrreichen Fall wird man diskutieren und es ist zu erwarten, dass er Eingang in universitäre Prüfungsarbeiten findet. Mehr noch steht zu hoffen, dass er weiteren Anlass gibt, das Recht der Personengesellschaft neu zu ordnen. Dazu wurde 2013 ein Vorschlag präsentiert – und vor allem wird sich der Deutsche Juristentag im kommenden Jahr damit befassen. Die Abteilung Wirtschaftsrecht des DJT fragt: Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?
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