Der rechtsfähige Party-Abiturjahrgang

Es haben sich meh­rere Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Jahr­gangs­stufe zusam­men­ge­fun­den, um einen gemein­sa­men Zweck — die Orga­ni­sa­tion der Fei­er­lich­kei­ten zum Abitur — zu för­dern.” Aus die­sem Sach­ver­halt schließt das LG Det­mold (Urteil vom 08.07.2015 — 10 S 27/15) auf eine rechts­fä­hige Außen­ge­sell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts, die daher par­tei­fä­hig ist und von den Musi­kan­ten ver­klagt wer­den konnte. So schnell ist man heut­zu­tage mit der Rechts- und Par­tei­fä­hig­keit zur Stelle. Der BGH hat vor knapp 15 Jah­ren den Weg frei­ge­macht mit dem zir­kel­schlüs­si­gen Leit­satz: Die (Außen-)GbR besitzt Rechts­fä­hig­keit, soweit sie durch Teil­nahme am Rechts­ver­kehr eigene Rechte und Pflich­ten begrün­det.” Zuvor hatte nament­lich Wer­ner Flume die Gesamt­hand als Gruppe ein­ge­ord­net und diese als Rechts­sub­jekt ange­se­hen. Aber dass dies sol­che Blü­ten treibt, eine Schü­ler­gruppe, die ein­mal Party machen möchte, zur rechts­fä­hi­gen Per­son zu erklären?

Es fehlte im Fall des LG Det­mold schon an der über­zeu­gen­den Fest­stel­lung eines Gesell­schafts­ver­trags. Das Gericht sieht es hin­ge­gen als Pro­blem der Fest­stel­lung des Gesell­schaf­ter­be­stan­des an, dass mög­li­cher­weise ein­zelne Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit der gemein­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tion von Abitur­fei­er­lich­kei­ten ins­ge­samt nicht ein­ver­stan­den waren”. Fer­ner dürfte keine Außen­ge­sell­schaft vor­ge­le­gen haben, denn dazu gehört, dass sie als sol­che” in Erschei­nung tritt. Die Orga­ni­sa­tion der Feier hatte das Abitur­ball­ko­mi­tee” über­nom­men (vom LG als Ver­tre­ter der GbR gese­hen, inso­fern kon­se­quent). Ein Gesell­schafts­ver­mö­gen gab es auch nicht, wes­halb der Pro­zesserfolg der Klä­ger einen Pyr­rhus­sieg bedeu­tet, da diese die zuge­spro­che­nen 90 € (!) von den Abitu­ri­en­ten ein­kla­gen müs­sen, denen eine Gesell­schafts­be­tei­li­gung nach­zu­wei­sen ist. Schließ­lich han­delte es sich – wenn über­haupt — um eine Gelegenheitsgesellschaft.

Den lehr­rei­chen Fall wird man dis­ku­tie­ren und es ist zu erwar­ten, dass er Ein­gang in uni­ver­si­täre Prü­fungs­ar­bei­ten fin­det. Mehr noch steht zu hof­fen, dass er wei­te­ren Anlass gibt, das Recht der Per­so­nen­ge­sell­schaft neu zu ord­nen. Dazu wurde 2013 ein Vor­schlag prä­sen­tiert – und vor allem wird sich der Deut­sche Juris­ten­tag im kom­men­den Jahr damit befas­sen. Die Abtei­lung Wirt­schafts­recht des DJT fragt: Emp­fiehlt sich eine grund­le­gende Reform des Personengesellschaftsrechts?

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