Seit heute ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwG) in Kraft (BGBl. v. 24.6.2017, S. 1822) . „Es wird ein Register … über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet“ (§ 18 GwG). Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren (§ 3 II GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst (§ 20 I 1 GwG). — Weiter im Handelsblatt-Rechtsboard.
www.transparenzregister.de
Lit.: Assmann/Hütten AG 2017, 449; Bochmann DB 2017, 1310; Schaub DStR 2017, 1438.
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