Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: TUG) ist am 28.6. als Regierungsentwurf im Kabinett beschlossen worden.
Die hier kritisierte Inpflichtnahme des Insolvenzverwalters für kapitalmarktrechtliche Publikationen der fallierten Gesellschaft wird etwas abgeschwächt. Der Verwalter muss nach dem neuesten Entwurf aber „den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt” (§ 11 WpHG‑E). Das wird die Gläubiger freuen, wenn Geld aus der insuffizienten Masse abgezweigt wird, um „Informationen … zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten.” (§ 3a Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung‑E).
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