Verschmelzung einer GmbH auf Limited nicht im Register der Zweigniederlassung eintragbar

Allei­nige Gesell­schaf­te­rin der B‑GmbH ist die A‑Private Limi­ted mit Sitz in Bir­ming­ham und einer Zweig­nie­der­las­sung in Mün­chen. A mel­det bei dem Mün­che­ner Han­dels­re­gis­ter an, dass B auf A ver­schmol­zen sei. 

Zur Frage der Her­aus­ver­schmel­zung“, bei der –wie hier– die auf­neh­mende Gesell­schaft ihren sta­tua­ri­schen Sitz in einem ande­ren Mit­glied­staat hat, wäh­rend die über­tra­gende Gesell­schaft in Deutsch­land ansäs­sig ist, hat sich der EuGH in der Sevic-Ent­schei­dung nicht geäu­ßert.

OLG Mün­chen (2.5.2006 — 31 Wx 9/06 ) lehnt eine Ein­tra­gung ab: Auch wenn das Regis­ter am Sat­zungs­sitz der Gesell­schaft die Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung nicht vor­se­hen sollte, führt das nicht dazu, dass die Ein­tra­gung im Regis­ter der Zweig­nie­der­las­sung vor­zu­neh­men ist. Die Ein­tra­gun­gen für die Zweig­nie­der­las­sung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft stel­len grund­sätz­lich ein Spie­gel­bild des Regis­ters der Haupt­nie­der­las­sung dar (Keidel/​Krafka/​Willer Regis­ter­recht 6. Aufl. Rn. 322). Das ent­spricht der recht­li­chen Stel­lung der Zweig­nie­der­las­sung als unselb­stän­di­ger Teil des Gesamt­un­ter­neh­mens der Haupt­nie­der­las­sung, die weder über eine eigene Rechts­per­sön­lich­keit (vgl. Haber­sack, Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht Rn. 127) noch über recht­lich selb­stän­di­ges Ver­mö­gen ver­fügt (vgl. Baumbach/​Hopt HGB 32. Aufl. § 13 Rn. 4). Es wäre des­halb sys­tem­wid­rig, die nach § 20 Abs. 1 UmwG kon­sti­tu­tiv wir­kende Ein­tra­gung einer Ver­schmel­zung im Regis­ter der Zweig­nie­der­las­sung der auf­neh­men­den Gesell­schaft vor­zu­neh­men. Dar­über hin­aus wäre eine der­ar­tige Ein­tra­gung irre­füh­rend, weil sie den unzu­tref­fen­den Ein­druck erweckte, die Ver­schmel­zung erfolgte nicht auf die Gesell­schaft selbst, son­dern auf die Zweig­nie­der­las­sung, die aber – man­gels eige­nen Ver­mö­gens und eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit — nicht ver­schmel­zungs­fä­hig ist (vgl. Widmann/​Meyer/​Heckschen § 1 Rn. 87; vgl. auch Art. 2 Zif­fer 1 der Richt­li­nie 2005/56/EG).

Zur Umwand­lung über die Grenze s. auch diese Ver­an­stal­tung unse­res Forums Unternehmensrecht. 

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