„Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben.” So bestimmt es seit kurzem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Transparenz gewichtiger Beteiligungen (> 25%) erhöht werden (s. auch hier zum Transparenzregister), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der „Prozentsatz” bezogen, wie wird er ausgedrückt, wie viele Nachkommastellen, können es auch Bruchzahlen sein, darf gerundet werden, was gilt bei addierten Geschäftsanteilen? Diese Fragen zählen „vielleicht nicht zu den ganz großen unserer Zeit” (oder etwa doch?); sie werden von Seibert/Bochmann/Cziupka in einem Beitrag für die GmbHR beantwortet. Diese mit Blick auf den Erstautor offiziöse Darlegung ist erforderlich, weil die einschlägige Rechtsverordnung des BMJV (§ 40 Abs. 4 GmbHG) noch eine Zeitlang auf sich warten lässt. Update: Hier geht es zum Referentenentwurf, der Ende September an die „beteiligten Kreise” versandt wurde.
Die Autoren plädieren für eine (register-)gerichtliche Zurückhaltung, was die Prüfung der Liste anbelangt: „Im Hinblick auf die Prozentangaben ist weiter zu berücksichtigen, dass diese keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten. Es handelt sich um reine Zusatzangaben, sie haben insbesondere keine Bedeutung für die Legitimationswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG. Maßgebend ist und bleibt für den Umfang der Beteiligung der Gesellschafter allein die Summe der Nennbeträge der von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteile. Dementsprechend würde es deutlich zu weit gehen, wenn die Aufnahme einer Gesellschafterliste etwa wegen einer bestimmten Rundungstechnik bei den Prozentangaben verweigert werden würde. Die Prüfungskompetenz des Registergerichts kann richtigerweise allein dahingehen, ob überhaupt Prozentangaben nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. (und ggf. S. 3) in der Gesellschafterliste enthalten sind.”
na, wenn das die Vorstellung über die Arbeitsweise deutscher Rechtspfleger und Richter ist! Registergerichte haben Gesellschafterlisten auf ihre formelle Richtigkeit zu prüfen. Die Prozentangaben (inklusive Höhe und Summe) gehören zu diesen Formalien!