Schwerpunktbereich „Unternehmen und Märkte” (WS 17/18)
Aktienrecht — Hausarbeit (Prof. Dr. Ulrich Noack)
I.
Die X‑AG mit Sitz in Düsseldorf hat nur Namensaktien ausgegeben. Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand dazu ermächtigt ist, die Hauptversammlung via E‑Mail einzuberufen. Weiterhin sieht die Satzung vor, dass der Vorstand frei darüber entscheiden darf, ob und in welchem Umfang er die Hauptversammlung als sog. „elektronische Hauptversammlung“ durchführen möchte. Zur Hauptversammlung 2018 lädt der Vorstand die Aktionäre via E‑Mail ein und kündigt darüber hinaus an, dass es eine „vollelektronische Hauptversammlung“ sein wird, bei welcher die Aktionäre sich elektronisch zuschalten, jedoch nicht vor Ort erscheinen können.
- Aktionär A, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, fragt, inwieweit das Handeln des Vorstands mit dem AktG vereinbar ist. Welche Antwort geben Sie ihm?
- Wegen der befürchteten Probleme, die diese Regelung mit sich bringen könnte, möchte der Vorstand die Satzungsbestimmung ändern, damit diese „wasserdicht“ ist. Darüber hinaus möchte er die Hauptversammlungen zukünftig auch in den Benelux-Ländern vor Ort abhalten, da die X‑AG auch dort tätig ist. Der Vorstand bittet Sie hierzu, ihm konkrete Änderungsvorschläge für die Satzung zu präsentieren und zu erläutern. Was muss der Vorstand tun, damit die Neuregelung zum Bestandteil der Satzung wird
II.
Bei der Vorbereitung der Hauptversammlung der Düsseldorfer Y‑AG, welche börsennotiert ist, setzt der Vorstand den Punkt „Kapitalerhöhung zur Generierung neuer Mittel“ auf die Tagesordnung. Dazu sieht der TOP vor, dass eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird, um neue Aktien zu schaffen, die Aktionäre jedoch vom Bezug ausgeschlossen werden. Die Kapitalerhöhung soll dabei 20% des bisherigen Grundkapitals betragen und die Aktien von einem Investor zu 75€ je Aktie übernommen werden, wobei der momentane Aktienkurs 100€ beträgt. Als Grund für den Bezugsrechtsausschluss lässt der TOP verlauten, dass durch die Kooperation mit einem Investor Synergieeffekte zu erzielen seien und es daher im Gesellschaftswohl liege, dass die Aktien direkt bei dem Investor platziert anstatt den Aktionären zum Bezug angeboten zu werden. Der Vorschlag wird in der Hauptversammlung mit ausreichender Mehrheit angenommen, da sich die bestehenden Aktionäre einen Kursgewinn erhoffen.
- Aktionär B jedoch fühlt sich in seinen Rechten verletzt und erklärt Widerspruch zur Niederschrift. Er bittet Sie darum, die Rechtslage zu beurteilen und zu sagen, was er tun kann.
- B reicht daraufhin eine Klage bei Gericht ein, wovon der Vorstand schon vor Zustellung erfährt. Inzwischen hat der vor der Pensionierung stehende Registerrichter R den Beschluss sogleich eingetragen, weil er keinen Ärger mehr haben will. Das freut den Vorstand, der aber angesichts der Klage um die Kapitalerhöhung fürchtet. Gibt es eine aussichtsreiche Möglichkeit für den Vorstand, zu erwirken, dass die Kapitalerhöhung bei Bestand bleibt?
III.
Im Jahr 2017 wurde das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz erlassen. Behandeln Sie die darauf bezogenen Pflichten für die Gesellschaft, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Befassen Sie sich auch mit möglichen Sanktionen bei unrichtiger Erklärung.
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