… sollen die neuen §§ 122a bis 122l Umwandlungsgesetz regeln. Das ist der Kern des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, das als Referentenentwurf aus dem BMJ heute vorgestellt wurde. Damit wird der gesellschaftsrechtliche Teil der Verschmelzungsrichtlinie umgesetzt. Der mitbestimmungsrechtliche Teil ist noch in Vorbereitung (federführend das Arbeits- und Sozialministerium).
Interessant aber auch, was bei Gelegenheit dieser Verrichtung noch an Neuerungen kommt. So wird ein Teilaspekt des kalten Delisting geregelt: Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die an der Börse notiert ist und auf eine nichtbörsennotierte Gesellschaft verschmolzen wird, sollen künftig die Möglichkeit haben, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden (§ 29 I 1 UmwG‑E).
Oder nicht kommt: Der von der Unternehmenspraxis vielfach verlangte Ausschluss der Bewertungsrüge als Anfechtungsgund auch beim übernehmenden Rechtsträger (§ 14 II UmwG bleibt unverändert).
Und was Überflüssiges auch noch: „Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.” (Allgemeine Begründung, Teil VI). Helau!
Schreiben Sie einen Kommentar