Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschluss (Mangusta vs. Commerbank)

Pflicht­wid­ri­ges, kom­pe­tenz­über­schrei­ten­des Organ­han­deln des Vor­stands und des Auf­sichts­rats einer Akti­en­ge­sell­schaft bei der Aus­nut­zung eines geneh­mig­ten Kapi­tals mit Bezugs­rechts­aus­schluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in sei­nen Mit­glied­schafts­rech­ten beein­träch­tigte Aktio­när zum Gegen­stand einer gegen die Gesell­schaft zu rich­ten­den all­ge­mei­nen Fest­stel­lungs­klage (§ 256 ZPO) machen”. So sieht es der BGH im Urteil vom 10.10.2005 — II ZR 90/03.

Worum ging es? Der Vor­stand der Com­merz­bank beschloss, in Nut­zung eines geneh­mig­ten Kapi­tals (§ 202 AktG) das Grund­ka­pi­tal der Gesell­schaft zu erhö­hen. Das Bezugs­recht der Aktio­näre wurde aus­ge­schlos­sen. Der Auf­sichts­rat stimmte zu. Die Kapi­tal­erhö­hung wurde kurz dar­auf durch­ge­führt und im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Der kla­gende Aktio­när begehrt fest­zu­stel­len, dass die Beschlüsse von Vor­stand und Auf­sichts­rat unwirk­sam“ sind. Das Pro­blem ist, ob und gege­be­nen­falls wie sich ein Aktio­när gegen die­ses Han­deln der Ver­wal­tung gericht­lich weh­ren kann. 

Der Senat stellt zunächst klar, dass die für Beschlüsse von Haupt­ver­samm­lun­gen gel­ten­den Kla­ge­vor­schrif­ten der §§ 241 ff. AktG nicht auf Beschlüsse von Vor­stand und Auf­sichts­rat über­tra­gen wer­den kön­nen (so bereits BGHZ 122, 342). Hin­ge­gen sei eine all­ge­meine Fest­stel­lungs­klage gem. § 256ZPO statt­haft. Sie ist gegen die Gesell­schaft zu rich­ten, ver­fah­rens­tech­nisch“ auf Fest­stel­lung der Nich­tig­keit des Vor­stands- bzw. des Auf­sichts­rats­be­schlus­ses. Diese Beschluss­lage betrifft – wie der Senat ein­räumt – nicht ein unmit­tel­ba­res Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Aktio­när und Gesell­schaft, aber es genüge, wenn der kla­gende Aktio­när an der als­bal­di­gen Klä­rung des Dritt­ver­hält­nis­ses (gemeint: Beschluss­lage) ein recht­li­ches Inter­esse habe. Soll­ten Vor­stand und Auf­sichts­rat bei Aus­schöp­fung der erteil­ten Ermäch­ti­gung zur Kapi­tal­erhö­hung pflicht­wid­rig gehan­delt haben, so sei es Sache der Gesell­schaft, durch ihre Organe Abhilfe zu schaf­fen“. Wie dies gesche­hen soll, da doch Vor­stand und Auf­sichts­rat die ange­spro­che­nen Organe sind, bleibt frei­lich im Dun­keln. Dass die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit vor einem künf­ti­gen iden­ti­schen Fehl­ver­hal­ten schützt, mag durch­aus sein – aber jeder Fall liegt anders, und so wird die Begrün­dung für einen Aus­schluss des Bezugs­rechts auch eine andere sein. Der ein­ge­tre­tene Scha­den könne auf der Grund­lage eines Fest­stel­lungs­ur­teils kom­pen­siert wer­den, heißt es in dem Urteil wei­ter (unter II 2 b). Wie das? Die Gesell­schaft, ver­tre­ten durch den Vor­stand, darf eine Kapi­tal­ver­wäs­se­rung durch Zah­lun­gen an den benach­tei­lig­ten Aktio­när wegen § 57 AktG nun ein­mal nicht aus­glei­chen (näher Cahn, ZHR 164 [2000], 113 [149]). Allen­falls für das (im Urteil nicht erwähnte) Kla­ge­zu­las­sungs­ver­fah­ren gem. § 148 AktG könnte ein Fest­stel­lungs­ur­teil güns­tige Rechts­wir­kun­gen ent­fal­ten (s. insb. § 1482 Nr. 3 AktG). Die vom BGH ange­spro­che­nen Anträge auf Nicht­ent­las­tung oder Abbe­ru­fung von AR-Mit­glie­dern haben mit Mehr­hei­ten in der Haupt­ver­samm­lung zu tun; inso­weit könnte ein Fest­stel­lungs­ur­teil allen­falls Ein­druck auf Unent­schlos­sene machen. 

Das gem. § 256ZPO erfor­der­li­che recht­li­che Inter­esse des Kl. wird vom Senat auch kaum dis­ku­tiert. Viel­mehr beschäf­tigt ihn der Nach­weis, dass es der Ver­fas­sung der Akti­en­ge­sell­schaft ent­spricht, Aktio­nä­ren in einer sol­chen Situa­tion – zur Ver­mei­dung ihnen sonst dro­hen­der Rechts­nach­teile – auf dem Wege einer all­ge­mei­nen zivil­pro­zes­sua­len Kla­ge­form eine Art Kon­troll­recht’ zu ver­schaf­fen“. Schon diese For­mu­lie­rung zeigt, dass es nicht um die zivil­pro­zes­sua­len Fein­hei­ten geht, son­dern eben um die­ses eigen­ar­tige Kon­troll­recht“. Dafür argu­men­tiert der Senat ganz vom Ergeb­nis her (krit. Bun­gert, BB 20052757 f.: von rei­nen Wer­tungs­ge­sichts­punk­ten gelei­tet). Die Zulas­sung eines der­ar­ti­gen gericht­li­chen Rechts­schut­zes“ sei die Folge der Locke­rung der prä­ven­ti­ven Schran­ken bei der Schaf­fung geneh­mig­ten Kapi­tals (durch BGHZ 136, 133 = NJW 1997, 2815). Der Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät einer Fest­stel­lungs­klage gegen­über einer Leis­tungs­klage finde auf die vor­lie­gende Kon­stel­la­tion, bei der es gerade darum gehe, durch Zulas­sung die­ser Kla­ge­art zur Schaf­fung gebo­te­nen Rechts­schut­zes eine Geset­zes­lü­cke (!) zu schlie­ßen, keine Anwen­dung (unter II 2 e). Und es könne schwer­lich von einer Stö­rung der akti­en­recht­li­chen Zustän­dig­keits­ord­nung gespro­chen wer­den, wenn die Klage eines Aktio­närs gerade den Zweck haben soll, diese vom Vor­stand ver­letzte Ord­nung zu erhalten. 

Letz­tere Argu­men­ta­tion würde auch dem Staats­bür­ger ein Kla­ge­recht ermög­li­chen, um gegen einen Beschluss der Bun­des­re­gie­rung vor­zu­ge­hen mit der Begrün­dung, die grund­ge­setz­li­che Ord­nung erhal­ten zu wol­len. Die­ses Gegen­ar­gu­ment ad hor­ren­dum mag zei­gen, was für eine schwere Begrün­dungs­last der­je­nige auf sich nimmt, wel­cher eine Geset­zes­lü­cke behaup­tend dem kor­po­ra­ti­ven Kla­ge­menü einen wei­te­ren Ein­trag hin­zu­fü­gen will. Wenn es anfangs im Urteil heißt, die Zulas­sung einer Anfech­tungs­klage gegen Vor­stands­be­schlüsse würde auf einen Sys­tem­bruch des gel­ten­den Akti­en­rechts“ hin­aus­lau­fen – wie anders ver­hält es sich mit einer Fest­stel­lungs­klage? Denn ob für nich­tig erklärt (Anfech­tungs­klage) oder die Rechts­wid­rig­keit kon­sta­tiert wird (Fest­stel­lungs­klage): das begrün­det in der prak­ti­schen Wir­kung kei­nen Unterschied. 

Der BGH hat die Unter­las­sungs­klage des ein­zel­nen Aktio­närs bei Kom­pe­tenz­über­schrei­tun­gen im Ver­hält­nis zwi­schen Vor­stand und Haupt­ver­samm­lung für mög­lich gehal­ten (BGHZ 83, 122 = NJW 19821703; in casu frei­lich wegen Ver­fris­tung nicht durch­grei­fend). Nun bil­ligt der heu­tige II. Zivil­se­nat eine Fest­stel­lungs­klage betref­fend die Aus­nut­zung eines geneh­mig­ten Kapi­tals mit Bezugs­rechts­aus­schluss. Kla­ge­rechte von Aktio­nä­ren im Hin­blick auf Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung wer­den seit den Zei­ten des Reichs­ober­han­dels­ge­richts pos­tu­liert (ins zeit­ge­nös­si­sche Gedächt­nis zurück­ge­ru­fen von Knobbe-Keuk, in: Fest­schr. f. Bal­ler­stedt, 1975, S. 239), das sich frei­lich mit dem von ihm sel­ten prak­ti­zier­ten Recht des ein­zel­nen Aktio­närs auf ein gesetz- und sat­zungs­kon­for­mes Geba­ren der Ver­wal­tung fast hun­dert Jahre spä­ter ein Prin­zi­pien-Maul­hel­den­tum“ (Zöll­ner, ZGR 1988, 392, 422) vor­hal­ten las­sen musste. Das Urteil knüpft unaus­ge­spro­chen an diese frühe gedank­li­che Linie an. 

Man muss fra­gen, ob sich die Zulas­sung des Kon­troll­rechts“ auf die Aus­nut­zung geneh­mig­ten Kapi­tals beschränkt oder ob das Tor für die Über­prü­fung wei­te­rer Geschäfts­füh­rungs­akte geöff­net ist. Denn das Mit­glied könnte etwa ver­deckte Aus­schüt­tun­gen gel­tend machen und fol­gern, das sei ein Ein­griff in die Finanz­ver­fas­sung, zu deren Bewah­rung und damit auch zum Schutz sei­ner Ver­mö­gens­rechte es den Rechts­streit führe (K. Schmidt, Gesell­schaftsR, 4. Aufl. [2002], S. 650). Für eine Beschrän­kung spricht die Argu­men­ta­tion des Senats, die Zulas­sung des Fest­stel­lungs­kla­ge­rechts sei eine Kon­se­quenz der Erleich­te­rung durch Siemens/​Nold“. Gegen eine gelin­gende Ein­gren­zung spricht frei­lich der all­ge­meine Ansatz des Senats, den Ein­zel­ak­tio­när bei unter­stell­tem Ver­sa­gen des akti­en­recht­li­chen Kon­troll­sys­tems mit der Ersatz­auf­sicht zu betrauen. 

Des Wei­te­ren ist unklar, wie mit meh­re­ren Fest­stel­lungs­kla­gen umzu­ge­hen ist. Eine auf § 249 AktG gestützte Gestal­tungs­wir­kung für und gegen jeder­mann“ lehnt der Senat ab. Das ließe also Raum für ein­an­der wider­spre­chende Urteile. 

Nach­dem höchst­rich­ter­lich eine beson­dere akti­en­recht­li­che Fest­stel­lungs­klage prae­ter legem ein­ge­führt wor­den ist, bleibt für die Pra­xis, deren Begründ­etheit durch eine peni­ble Doku­men­ta­tion und Absi­che­rung durch externe Bera­ter“ (Bun­gert, BB 20052757 f.) zu begeg­nen – Beschäf­ti­gungs­si­che­rung also für Juristen. 

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