BDI/Hengeler-Studie zur GmbHG-Reform

Heute wurde in Ber­lin eine gemein­same Infor­ma­ti­ons­schrift” des BDI und der Anwalts­kanz­lei Hen­ge­ler­Mu­el­ler vor­ge­legt über Die GmbH im Wett­be­werb der Rechts­for­men — Moder­ni­sie­rungs­be­darf im Recht der GmbH”. Eine erste Durch­sicht ergibt: eine wohl­ab­ge­wo­gene inhalts­rei­che Stel­lung­nahme, die mit dem Fazit schließt: 

Die gegen­wär­tige Kri­tik an der Rechts­form der GmbH rich­tet sich vor allem gegen die Schwer­fäl­lig­keit der Grün­dung und das Erfor­der­nis des Min­dest­stamm­ka­pi­tals. Das Aus­wei­chen deut­scher Unter­neh­men auf aus­län­di­sche Rechts­for­men wird – zu Recht oder zu Unrecht – mit der Mög­lich­keit einer zügi­gen und bil­li­gen Grün­dung sol­cher Gesell­schaf­ten begrün­det. Die Grün­dung einer GmbH könnte, wie oben zu II dar­ge­legt, ver­ein­facht und beschleu­nigt wer­den. Die Bei­be­hal­tung oder Auf­gabe des Min­dest­stamm­ka­pi­tals und des damit beab­sich­tig­ten Gläu­bi­ger­schut­zes (oben III) sollte zusam­men mit einer grund­sätz­li­chen Ver­bes­se­rung des Gläu­bi­ger­schut­zes (oben IV) und einer Neu­ge­stal­tung des Kapi­tal­er­sat­zes (oben V) erör­tert wer­den. Diese Berei­che sind eng mit­ein­an­der ver­zahnt. Aller­dings sind die Über­le­gun­gen zu einer Ver­bes­se­rung des Gläu­bi­ger­schut­zes und einer Neu­ge­stal­tung des Kapi­tal­er­sat­zes unab­hän­gig davon, ob das Erfor­der­nis des Min­dest­stamm­ka­pi­tals bei­be­hal­ten oder auf­ge­ge­ben wird. Bei einer Bei­be­hal­tung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals würde sich eine Reform der ande­ren Berei­che nicht im Gerings­ten erüb­ri­gen. Dem Miß­brauch der Rechts­form („Bestat­tung“) könnte durch ver­schie­dene ein­zelne Maß­nah­men (oben VI), ins­be­son­dere durch eine gestei­gerte Trans­pa­renz der Anteils­in­ha­ber (oben VII) begeg­net wer­den. Ob das Erfor­der­nis der nota­ri­el­len Beur­kun­dung (oben VIII) bei­be­hal­ten wer­den sollte, ist ange­sichts der inso­weit tra­di­tio­nell ver­fes­tig­ten Struk­tu­ren beson­ders zu prü­fen. Eine wei­tere Ent­rüm­pe­lung des GmbH-Geset­zes (oben IX) wäre sicher erwägenswert.” 

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