Heute, am 19.12.2019, ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2019, I, 2637). Es tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16).
Allerdings fallen das Inkrafttreten des ARUG II und die Anwendung seiner Regelungsfelder auseinander. Die neuen Bestimmungen zur Aktionärsidentifikation und –information (§§ 67a ff AktG) sind erst ab dem 3.9.2020 anzuwenden (§ 26j Abs. 4 EG-AktG). Die materiellen Änderungen bezüglich der Vergütungsthemen (§§ 87a Abs. 1, 113 Abs. 3, 120a Abs. 1, 162 AktG) sind sogar erst für Hauptversammlungen des Jahres 2021 relevant (§ 26j Abs. 1, 2 EGAktG).
Sogleich mit dem Inkrafttreten, also ab Jahresbeginn 2020 anzuwenden sind die Regelungen zu den Geschäften mit nahestehenden Personen (§§ 111a ff. AktG) und die Bestimmungen über die Pflichten der institutionellen Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater (§§ 134a ff. AktG).
Schreiben Sie einen Kommentar