„Im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung <Vergleich über Anfechtungsklagen> hat es am 12. September 2005 eine Besprechung zwischen dem Vorstandsmitglied der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft, Herrn Kubat, und dem Kläger, Herrn Richard Mayer, sowie dem Geschäftsführer der Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, Herrn Karl-Walter Freitag, gegeben. Die Bewirtungskosten in Höhe von €: 360,– wurden vereinbarungsgemäß von der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH getragen. Im übrigen haben die Gesprächsteilnehmer die damit zusammenhängenden Reise- und Übernachtungskosten selbst getragen. Die Kosten des Herrn Kubat wurden von der F & G getragen. Darüber hinaus hat es noch zwei weitere Besprechung zwischen Herrn Mayer und Herrn Kubat gegeben, bei denen Herr Mayer von Herrn Kubat auf Kosten der F & G eingeladen wurde; die Bewirtungskosten betrugen zusammen €: 180, – . Eigene Reise- und Übernachtungskosten wurden von Herrn Mayer getragen.”
Eine öffentliche Spesenabrechnung in den Gesellschaftsblättern (d.h. im elektronischen Bundesanzeiger, vgl zu vorstehendem Zitat die Veröffentlichung vom 24.11.2005) — warum das denn? Das UMAG hat einen neuen § 248a AktG in das Gesetz eingefügt, wonach „etwaige Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter gesondert zu beschreiben und hervorzuheben (sind)” (§§ 248a Satz 2 iVm § 149 Abs. 2 Satz 2 AktG). Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Leistungspflichten, ansonsten kann zurückgefordert werden. Die professionell an derlei Verfahren Beteiligten nehmen es also sehr genau …
Der F&G‑Vergleich ist rechtstatsächlich in mehrfacher Hinsicht lesenswert, etwa dies:
„Der Versammlungsleiter der Hauptversammlung der F & G vom 23. Dezember 2004 hat dem Aktionärsvertreter Karl-Walter Freitag in Reaktion auf die Ausübung seiner Aktionärsrechte ein Hausverbot ausgesprochen. Zur Exekutierung des Hausverbots hat sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung der F & G — dies war deren Aufsichtsratsvorsitzender — der von ihm herbeigerufenen Polizei bedient. … Die F & G schließt sich hiermit dieser Beurteilung des Landgerichts Köln an <das Hausverbot sei rechtswidrig>. Sie bedauert, gegen Herrn Karl-Walter Freitag ein Hausverbot ausgesprochen und durchgesetzt zu haben. Die F & G entschuldigt sich bei Herrn Karl-Walter Freitag darüber hinaus für die von ihr verursachten persönlichen Misshelligkeiten und die damit in der Öffentlichkeit verbundene Diskriminierung. Diese Entschuldigung gilt auch für die in den Schriftsätzen der bis zum 11. Oktober 2005 tätigen früheren anwaltlichen Vertreter der F & G enthaltenen Unverschämtheiten gegenüber den klagenden Aktionären.”
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