Eine für die Vereinspraxis wichtige Entscheidung hat der BGH am 10.12.2007 gefällt (Pressemitteilung: Keine Durchgriffshaftung im Fall des insolventen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V.).
Selbst wenn ein e.V. sich sehr umfangreich wirtschaftlich betätigt (und damit gegen das Nebenzweckprivileg verstößt), führt allein dieser Umstand nicht zur Mitgliederhaftung. Einem Haftungsdurchgriff der Gläubiger wegen Rechtsformmissbrauchs „steht entgegen, dass das Gesetz gegen ein solches Verhalten Vorkehrungen getroffen hat, eine ausfüllungsbedürftige Lücke also nicht besteht: Als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betätigung des eingetragenen Vereins sieht das Gesetz allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen derartigen Rechtsakt wird die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet und dieser zu einem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder — erst von diesem Zeitpunkt an — persönlich haften (§ 54 BGB).”
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