Grds. keine Haftung der Mitglieder beim e.V.

Eine für die Ver­eins­pra­xis wich­tige Ent­schei­dung hat der BGH am 10.12.2007 gefällt (Pres­se­mit­tei­lung: Keine Durch­griffs­haf­tung im Fall des insol­ven­ten Kol­ping-Bil­dungs­werk Sach­sen e.V.).

Selbst wenn ein e.V. sich sehr umfang­reich wirt­schaft­lich betä­tigt (und damit gegen das Neben­zweck­pri­vi­leg ver­stößt), führt allein die­ser Umstand nicht zur Mit­glie­der­haf­tung. Einem Haf­tungs­durch­griff der Gläu­bi­ger wegen Rechts­form­miss­brauchs steht ent­ge­gen, dass das Gesetz gegen ein sol­ches Ver­hal­ten Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, eine aus­fül­lungs­be­dürf­tige Lücke also nicht besteht: Als Sank­tion für eine der­ar­tige zweck­wid­rige unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung des ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins sieht das Gesetz allein das Amts­lö­schungs­ver­fah­ren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behörd­li­che Ent­zie­hung der Rechts­fä­hig­keit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen der­ar­ti­gen Rechts­akt wird die Rechts­fä­hig­keit des Ver­eins been­det und die­ser zu einem nicht­rechts­fä­hi­gen wirt­schaft­li­chen Ver­ein, für des­sen Ver­bind­lich­kei­ten die Mit­glie­der — erst von die­sem Zeit­punkt an — per­sön­lich haf­ten (§ 54 BGB).”

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .