Kann eine GmbH oder eine AG (nach Inkrafttreten der IPR-Reform des internationalen Gesellschaftsrechts) im deutschen Register ausgetragen und in einem ausländischen Register (unterstellt: das diesen Vorgang erlaubt) als juristische Person identitätswahrend eingetragen werden?
Ja, sagt das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung: „Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel). Beispiel: Eine deutsche GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich als „Société à responsabilité limitée” (S.A.R.L.) in das französische Register eintragen und im deutschen Handelsregister löschen lässt.”
Nein, sagt Kindler in der Februarausgabe von Status:Recht (erscheint am 1.2.). Das deutsche Gesellschaftsrecht (!) lasse einen Wechsel des Satzungssitzes ins Ausland – und damit einen Statutenwechsel – nicht zu (Hinweis auf OLG München v. 4.10.2007, DB 2007, 2530), sodass die geplante Kollisionsnorm leerlaufe.
Übrigens: Auch als Zuzugsstaat komme Deutschland nicht in Betracht, da das ausländische Gebilde nicht die Voraussetzungen einer Gesellschaftsgründung nach deutschem Sachrecht erfüllen werde.
Ich denke, dass die Lösung des Bundesjustizministeriums hier in Anbetracht der EuGH-Rechtsprechungsentwicklung zu begrüßen ist.