Haftungsfragen in der Blockchain: The Distributed Liability of Distributed Ledgers”

Bei einer Block­chain wer­den Daten auf ver­schie­dene Ser­ver über­tra­gen (dis­tri­bu­ted led­gers) und dort in einer spe­zi­fi­schen Rei­hen­folge gespei­chert. Dies schützt vor Mani­pu­la­tion, denn es müss­ten zahl­rei­che Ser­ver gleich­zei­tig gehackt wer­den. Die (bis­lang gezeigte) Zuver­läs­sig­keit die­ser Tech­no­lo­gie ermög­licht Anwen­dun­gen im Unter­neh­mens- und Finanz­markt­be­reich. Die gespei­cherte Posi­tion kann als Wäh­rungs­ein­heit die­nen (Bit­coin) oder als Mit­glieds­aus­weis (Token). Mit der Ver­tei­lung der Daten­blö­cke auf Viele im Netz ent­fällt die Zustän­dig­keit einer ein­zi­gen Stelle (Zen­tral­bank, Zen­tral­ver­wah­rer); auch Inter­me­diäre (z.B. Bank) sind ver­zicht­bar, wenn die Betei­lig­ten durch die Vali­die­rung der Daten­blö­cke für hin­rei­chende Trans­ak­ti­ons­si­cher­heit sor­gen. Doch nicht nur die große anonyme Block­chain, wie man sie von den Digi­tal­wäh­run­gen kennt, son­dern auch Anwen­dun­gen unter Betei­li­gung weni­ger Unter­neh­men sind denk­bar – und …

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Limited vs. UG (haftungsbeschränkt)

Eine Zeit­lang war sie in Deutsch­land groß in Mode: die eng­li­sche Pri­vate Limi­ted Com­pany. Ver­läss­li­che Zah­len über den gegen­wär­ti­gen Bestand sind nicht zu bekom­men. Ein Anbie­ter spricht davon, mehr als 60 000 deut­sche Unter­neh­mer hät­ten sich für eine Ltd. ent­schie­den. Jeden­falls hat der deut­sche Gesetz­ge­ber im Jahr 2008 dage­gen­ge­hal­ten. Seine Erfin­dung, die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)” hat eben­falls eine beein­dru­ckende Kar­riere hin­ge­legt. Mitt­ler­weile sind deut­lich über 70 000 UG (haf­tungs­be­schränkt) in den Han­dels­re­gis­tern ein­ge­tra­gen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limi­ted hier­zu­lande zurückgedrängt? 

Das bestrei­tet eine Uni­ver­si­täts­stu­die aus Kopenhagen/​Oxford: Cor­po­rate Mobi­lity in the Euro­pean Union – A Flash in the Pan? An Empi­ri­cal Study on the Suc­cess of Law­ma­king and Regu­la­tory Com­pe­ti­tion”

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BGH bekräftigt Sitztheorie

Eine Ltd. aus Sin­ga­pur mit Sitz” in Deutsch­land hat hier einen Anwalt beauf­tragt, aber nicht bezahlt. Wer schul­det sein Hono­rar? Der IX. Zivil­se­nat des BGH (IX ZR 227/06 v. 8.10.2009) sagt: Die für die Gesell­schaft Han­deln­den haf­ten per­sön­lich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesell­schaf­ter haf­ten ent­spre­chend § 128 HGB

Begrün­dung: Die Sitz­theo­rie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der Bun­des­ge­richts­hof nur für die Berei­che auf­ge­ge­ben, in denen nach aus­län­di­schem Recht gegrün­dete Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Inland Nie­der­las­sungs­frei­heit genie­ßen ( BGHZ 153, 353, 355

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Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Sitztheorie!

Vor 2 Jah­ren lau­tete hier die Über­schrift anders: es gilt die Grün­dungs­theo­rie! Deren Gül­tig­keit für eine schwei­ze­ri­sche AG hatte das Beru­fungs­ge­richt (OLG Hamm) ange­nom­men, das letzte Wort in die­ser Sache jedoch hat der BGH. Und die­ser ent­schei­det wie in der aktu­el­len Über­schrift ver­merkt (Urteil v. 27. Okto­ber 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pres­se­mit­tei­lung verfügbar). 

Der Senat ist den Erwä­gun­gen des Beru­fungs­ge­richts nicht gefolgt und hat es abge­lehnt, die sog. Grün­dungs­theo­rie” zuguns­ten der Klä­ge­rin anzu­wen­den. Er hat viel­mehr im Anschluss an seine bis­he­rige Recht­spre­chung die Klä­ge­rin als schwei­ze­ri­sche Akti­en­ge­sell­schaft wegen des – unter­stell­ten – Ver­wal­tungs­sit­zes in Deutsch­land als auf­ge­löst ange­se­hen, sie aber als eine in Deutsch­land kla­ge­be­fugte Per­so­nen­ge­sell­schaft behan­delt. …

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(K)eine Regelung des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels durch die geplante IPR-Reform?

Kann eine GmbH oder eine AG (nach Inkraft­tre­ten der IPR-Reform des inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­rechts) im deut­schen Regis­ter aus­ge­tra­gen und in einem aus­län­di­schen Regis­ter (unter­stellt: das die­sen Vor­gang erlaubt) als juris­ti­sche Per­son iden­ti­täts­wah­rend ein­ge­tra­gen werden?

Ja, sagt das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium in einer Pres­se­mit­tei­lung: Die Gesell­schaft kann unter Wah­rung ihrer Iden­ti­tät dem Recht eines ande­ren Staa­tes unter­stellt wer­den, wenn die betrof­fe­nen Rechts­ord­nun­gen dies zulas­sen (grenz­über­schrei­ten­der Rechts­form­wech­sel). Bei­spiel: Eine deut­sche GmbH kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ihren Sitz nach Frank­reich ver­le­gen, indem sie sich als Société à responsa­bi­lité limi­tée” (S.A.R.L.) in das fran­zö­si­sche Regis­ter ein­tra­gen und im deut­schen Han­dels­re­gis­ter löschen lässt.”

Nein, sagt Kind­ler in der Febru­ar­aus­gabe von Status:Recht (erscheint am 1.2.). Das deut­sche Gesell­schafts­recht (!) lasse einen …

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Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant

Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Entwurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limi­ted Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
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