Das Heft Nr. 6/2008 der „Aktiengesellschaft” ist mit drei Beiträgen ganz der aktienrechtlichen Anfechtungsklage gewidmet. Die Diskussion geht also intensiv weiter (s. auch hier). Man darf gespannt sein, ob und wie die Gesetzgebung demnächst das Problem – wie angekündigt – wieder aufgreift.
Ein sehr lesenswerter Aufsatz von J. Vetter endet mit folgenden Thesen (Auszug, Hervorhebungen von mir):
- „Die derzeitige durch das Aktienrecht erlaubte Anfechtungspraxis hat nicht nur für die betroffenen Unternehmen und die Mehrheit der nicht klagenden Aktionäre, sondern auch für die Volkswirtschaft insgesamt ganz erhebliche nachteilige Folgen. Insbesondere werden deutschen Unternehmen Unternehmensakquisitionen gegen Bezahlung in Aktien nur in sehr eingeschränktem Umfang ermöglicht. Bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen schafft das deutsche Recht Anreize, den Sitz der übernehmenden Gesellschaft nicht in Deutschland zu wählen.
- Quorum: Die Einführung eines Quorums von 1 % des gesamten Grundkapitals oder 10 % des auf außenstehende Aktionäre entfallenden Grundkapitals als Voraussetzung für die Erhebung einer auf Verhinderung der Maßnahme gerichteten Anfechtungsklage ist sinnvoll. Aktionäre mit einem geringeren Anteilsbesitz können eine Anfechtungsklage erheben; die Rechtsfolge ist jedoch wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schadensersatz entsprechend §§ 246a Abs. 4, 319 Abs. 6 S. 8 AktG, § 16 Abs. 3 Satz 8 UmwG zu beschränken.
- Als eines von mehreren Elementen zur Verbesserung des aktienrechtlichen Rechtsschutzsystems ist die Erstreckung des Spruchverfahrens insbesondere auf die Sachkapitalerhöhung und die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers bei der Verschmelzung sowie die Möglichkeit, den materiellen Ausgleich in Aktien zu leisten, wie dies der Handelsrechtsausschuss des DAV vorgeschlagen hat, sinnvoll.
- Das Freigabeverfahren sollte auf weitere eintragungsbedürftige Beschlüsse wie Nachgründungsverträge oder Satzungsänderungen erstreckt werden.
- Eingangsinstanz für aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, Freigabeverfahren und Spruchverfahren sollte das Oberlandesgericht sein.
- Entsprechend der umwandlungsrechtlichen Regelung (§ 14 Abs. 1 UmwG) sollten nicht nur Anfechtungsklagen, sondern auch Nichtigkeitsklagen gegen Strukturmaßnahmen einer Klagefrist von einem Monat unterliegen.”
Assmann bekundet Sympathie für die Quorumslösungen und unterbreitet selbst einen „in vielerlei Hinsicht vorteilhafteren Ansatz” … Er besteht in der vorbehaltlosen Aufgabe jeglicher Registersperre in Bezug auf die Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen und den Verweis der Aktionäre auf die Anfechtungsklage und für den Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zu gewährende sekundäre Ansprüche in Gestalt namentlich von Abfindungs- oder Schadensersatzansprüchen”. Evtl. könnte man die Registersperre beibehalten, wenn ein unternehmerisch beteiligter Aktionär (frühestens ab 10%-Beteiligung) den Beschluss angreift.
Welcher Lobbyist wird denn diesmal ins BMJ geschickt um die entsprechenden Gesetze zu überarbeiten. Letztes Mal war es meines Wissens Dr. Carsten Schütz von Nörr Stiefenhofer der unentgeltlich in das Ministerium entsandt wurde. MuellerHengeler sollte das mal selber übernehmen, dann wird das was.