Eine Ltd. aus Singapur mit „Sitz” in Deutschland hat hier einen Anwalt beauftragt, aber nicht bezahlt. Wer schuldet sein Honorar? Der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 227/06 v. 8.10.2009) sagt: Die für die Gesellschaft Handelnden haften persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB.
Begründung: „Die Sitztheorie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der Bundesgerichtshof nur für die Bereiche aufgegeben, in denen nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften im Inland Niederlassungsfreiheit genießen ( BGHZ 153, 353, 355 ff : deutsch-amerikanischer Freundschafts‑, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954; BGHZ 154, 185, 188 ff : Art. 43, 48 EG; BGHZ 164, 148, 151 ff : Art. 31 EWR). Niederlassungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland genoss die in Singapur gegründete Drittbeklagte erster Instanz, die Auftraggeberin des Klägers, nicht. Sie mag zwar der Rechtsform nach einer britischen Ltd. gleichstehen. Völkerrechtlich bestehen jedoch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur nur für den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung (vgl. Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 3. Oktober 1973, BGBl. II 1975, 49). Die im internationalen Gesellschaftsrecht zur uneingeschränkten Anwendung des Gründungsstatuts unerlässliche Niederlassungsfreiheit (vgl. BGHZ 153, 353, 357 a.E.) ist vertraglich zwischen diesen Völkerrechtssubjekten nicht eingeräumt. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbHG tritt infolgedessen ohne die Eintragung der im Ausland gegründeten Gesellschaft mit deutschem Sitz in das Handelsregister gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG nicht ein.”
S. auch BGH (II. Zivilsenat) zu einer schweizerischen Aktiengesellschaft.
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