… börsennotierter Gesellschaften gem. Art. 5 Restrukturierungsgesetz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst werden: „(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert oder Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.”
Aus der Begründung: „Die Verlängerung der Verjährungsfristen für die aktienrechtliche Organhaftung bei börsennotierten Gesellschaften erscheint sachgerecht, weil durch die Börsennotierung einer Aktiengesellschaft regelmäßig eine breitere Anlegerstruktur begründet wird und damit eine Anonymisierung der Aktionärsbasis verbunden ist. Die bei einem kleinen Aktionärskreis (ebenso wie bei der GmbH) häufig gegebene Identifikation als Mitunternehmer mit entsprechendem Engagement bei der Mitsprache und Überwachung weicht bei börsennotierten Gesellschaften meist einem reinen Finanzanlagegedanken. Im Vordergrund steht nicht die unternehmerische Mitgliedschaft, sondern die Gewinnerzielung, sei es durch Kurssteigerungen, sei es durch Dividenden. Dies kann in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf haftungsrechtliche Fragestellungen haben. Zum einen kann damit eine Ausrichtung der Unternehmensleitung auf kurzfristige Anlageerfolge gefördert werden, bei der wichtige längerfristige, dem nachhaltigen Unternehmenserfolg dienende Maßnahmen vernachlässigt werden. Zum anderen kann es mangels besonderen Engagements und Interesses der Aktionäre an den Einzelheiten der Unternehmensführung dazu kommen, dass etwaige Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat und damit möglicherweise verbundene Ersatzansprüche erst spät entdeckt werden. Zur Aufdeckung und Aufklärung werden zudem häufig Sonderprüfungen erforderlich sein, zu deren Einleitung möglicherweise zeitaufwändige Prozesse durchlaufen werden müssen und deren Durchführung selbst längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft die Dokumentation des Organhandelns mit größerer Sorgfalt geschieht und die Aufklärung von Sorgfaltspflichtverletzungen auch nach Ablauf längerer Zeit möglich ist als bei den typischerweise weniger organisierten nichtbörsennotierten kleinen GmbHs und kleinen Aktiengesellschaften.”
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