Der BGH hat am 20.9.2010 entschieden, dass Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nicht für Zahlungen der Geschäftsführer haften, die nach Insolvenzreife zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führen. Dies wird mit dem Wortlaut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG verweist), der Historie der Norm und dem Sinn und Zweck begründet: „Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit … nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen, sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs- und Kontrollorgan der Gesellschaft Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter entspricht. Anders als der obligatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren.” (Rn. 26). Mit den öffentlichen Belangen sind hier die Interessen der Gläubiger gemeint.
Man kann ergänzen: Der fakultative AR kann gar nicht energisch genug auf die Geschäftsführer einwirken, er hat nur ein Kontrollrecht, mehr nicht, und vor allem: dieser AR kann die Geschäftsführer nicht abberufen.
Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt in den Aussagen zur Haftung der Mitglieder obligatorischer Aufsichtsräte (sei es bei der AG, sei es bei der GmbH). Der Senat hat eine solche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife bejaht, wenn diese an ein AR-Mitglied ging (BGH, Urteil vom 16. März 2009 — II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 14 f., 24). Erweiternd heißt es nun in den obiter dicta (Hervorhebungen von mir):
„Erkennt der Aufsichtsrat oder muss er erkennen, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, und bestehen für ihn Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorstand entgegen dem Verbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG Zahlungen leisten wird, hat der Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterlässt. Ein solcher Anhaltspunkt eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG besteht etwa dann, wenn die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt und der Vorstand das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife fortführt. Dann liegt es nahe, dass der Vorstand zumindest die Zahlung der Löhne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung veranlassen und dadurch gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoßen wird … Verletzt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft schuldhaft diese Überwachungspflicht, sind seine Mitglieder zum Schadensersatz verpflichtet. …Die Ersatzpflicht folgt aus § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, auf den § 116 AktG ebenfalls verweist.” (Rn. 13, 14).
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