In diesen Tagen endet die Verfügung der Aufsichtsbehörden der Länder, wonach bestimmte Kernkraftwerke vorläufig abzuschalten waren. Die auf § 19 Abs. 3 Atomgesetz gestützte Anordnung ist bekanntlich sehr umstritten, aber darauf kommt es jetzt nicht mehr an. Denn die befristete Verfügung ist ja erledigt. Der Betrieb der „ortsfesten Anlage zur … Spaltung von Kernbrennstoffen” (§ 7 Atomgesetz)” ist unstreitig wieder zulässig – bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, die derzeit politisch vorbereitet wird („Ausstieg”). Was soll der Vorstand einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die kerntechnische Energieerzeugung ist, in dieser Situation tun?
Er hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 AktG). Dazu gehört, dass er naheliegende Einnahmechancen nutzt. Der Betrieb der von Mitte März bis Mitte Juni 2011 unter „Moratorium” stehenden Kernkraftwerke ist eine solche Möglichkeit. Also wieder anfahren? Bei einer unternehmerischen Entscheidung kommt es darauf an, ob der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 AktG). Die Informationslage ist in rechtlicher Hinsicht klar, wie vorstehend bemerkt. In sachlicher Hinsicht wird zu prüfen sein, ob sich die Inbetriebnahme nur für wenige Wochen rechnet. Letzteres unterstellt, richtet sich der bange Blick auf das gesellschaftliche Umfeld, die sog. „Stimmung im Lande”. Denn auch das Ansehen des Unternehmens gehört zum Gesellschaftswohl. Insoweit hat der Vorstand ein breites Einschätzungsermessen. Die Juristen des Aktienrechts können weder heute noch erst recht ex post (Haftungsprozess!) die einzig richtige Entscheidung benennen.
Schreiben Sie einen Kommentar