Der am 22.3.2022 veröffentlichte BMJ-Gesetzentwurf eines DIREG sieht vor (Art. 5 Nr. 2), dem § 48 Absatz 1 GmbHG folgenden Satz anzufügen: „Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.“ Damit kann auch ohne Grundlage in der GmbH-Satzung eine telefonische oder audiovisuelle Beschlussfassung erfolgen — wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren per E‑Mail u.a. zustimmen. Diese Zustimmung kann vor der virtuellen Versammlung erfolgen oder in ihr, etwa durch Chatnachricht.
Auch satzungsändernde Beschlüsse können in einer Videoversammlung einstimmig gefasst werden, die notarielle Beurkundung wird dafür eröffnet (Art. 6 Nr. 2 c DIREG). Und überhaupt kann der Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH künftig vollständig „mittels Videokommunikation” (§ 16c BeurkundungsG, neugefasst durch Art. 3 Nr. 3 DIREG) beurkundet werden, denn der (zum DiRUG vielfach kritisierte) Ausschluss von Sachgründungen wird beseitigt. Allerdings soll diese Erweiterung notarieller Beurkundung auf Sachgründungen, satzungsändernde Beschlüsse und Erklärungen zur Übernahme eines Geschäftsanteils anlässlich von Kapitalerhöhungen erst ab August 2023 gelten, da dies „einen erheblichen organisatorischen und technischen Aufwand” erfordere (Begründung RefE S. 21).
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