Das Quotengesetz lässt auf sich warten (Spekulationen darüber), und so vertreiben wir uns die Zeit mit der kleinen Aktienrechtsnovelle. Dazu haben die (wie es heißt) „interessierten Verbände” inzwischen Stellung genommen. Der Deutsche Richterbund empfiehlt, die Novelle aufzuschieben und mit der Umsetzung der (vorgeschlagenen) EU-Richtlinien zu verbinden sowie mit einer Revision des Beschlussmängelrechts. Die Gefahr von Redaktionsversehen, die in nicht unbeträchtlicher Zahl jetzt schon zu korrigieren sei, dürfte besonders hoch sein, wenn eine Vielzahl von Gesetzesänderungen innerhalb kurzer Zeit erfolgt. „Aktuelle Kommentarliteratur, die ein Versehen aufdeckt und korrigiert, ist bei neuerer Gesetzgebung vielfach entweder noch nicht vorhanden oder jedenfalls bei den Gerichten nicht greifbar.”
Das Deutsche Aktieninstitut (DAI) befasst sich mit der Regelung zur Einschränkung der Gründung von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien. Diese Gesellschaften sind „international” in den Verdacht geraten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu begünstigen (eine Begründung dafür sucht man vergebens). Der RefE will eine Pflicht zur Hinterlegung einer Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank einführen. Das Aktieninstitut weist darauf hin, dass es der FATF genügen dürfte, wenn Kontroll-Aktionäre sich der Gesellschaft gegenüber zu identifizieren haben (wie derzeit schon Unternehmer-Aktionäre gem. § 25 AktG).
Ebenso wie das DAI lehnen die Stellungnahmen des BDI und des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins die vorgeschlagene lange Stichtagsfrist für Namensaktien ab. „Eine Gleichstellung mit der Inhaberaktie erscheint weder notwendig noch sachgerecht. Es handelt sich um verschiedene Aktienarten, die insbesondere für die Durchführung der Hauptversammlung unterschiedliche Verfahren aufweisen. So erfolgen der Mitteilungsversand und der Bestandsnachweis bei der Namensaktie unmittelbar auf der Grundlage des Aktienregisters, ohne dass hierfür die depotführenden Kreditinstitute in der Verwahrkette tätig zu werden brauchen. Die Mitteilungen für die Aktionäre können deshalb früher versandt werden, und in der Hauptversammlung kann aufgrund des versammlungsnahen Stichtags ein deutlich aktuellerer Aktienbestand vertreten werden als bei der Inhaberaktie. Diese Vorteile sollten nicht aufgegeben werden, zumal im elektronischen Zeitalter eine wesentliche Verlängerung der Fristen schwer zu vermitteln ist.”
Und ist denn schon Weihnachten? Hier die Wunschzettel:
- Freigabeverfahren für alle eintragungspflichtigen HV-Beschlüsse (BDI)
- Anfechtungsausschluss bei Verstoß gegen Erklärungen gem. § 161 AktG (BDI, DAV)
- Lösung für fehlerhafte Wahlbeschlüsse betr. AR und Prüfer (BDI)
- Möglichkeit des Nachteilsausgleichs nach § 15 UmwG durch die Gewährung von zusätzlichen Aktien (BDI, DAV)
- Streichung der 3‑Jahresfrist und des Widerspruchsrechts in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (DAV)
- Beschränkung des Delegationsverbots für Vergütungsentscheidungen in § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG auf börsennotierte Gesellschaften (DAV)
- Streichung der zwingenden Bemessungsregel für variable Aufsichtsratsvergütungen in § 113 Abs. 3 AktG (DAV)
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