Aktiensperre durch die Depotbank?

Die Gesell­schaft gewährt nur dem­je­ni­gen ein Teil­nahme- und Stimm­recht an der Haupt­ver­samm­lung, der die Stü­cke bis Ablauf der Haupt­ver­samm­lung nach­weis­lich hält. Aus die­sem Grund wer­den die Aktien gesperrt.” So schreibt mir die Bank im Rah­men der Mit­tei­lung über die Haupt­ver­samm­lung einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft mit Inha­ber­ak­tien. Das wun­dert mich doch sehr, denn § 123 Abs. 3 S. 3 AktG ist zwin­gend: Es kommt auf den Anteils­be­sitz” im Depot am 21. Tag vor der Ver­samm­lung an; es gibt weder Hin­ter­le­gung noch Sperre. Und ein Blick in die Teil­nah­me­be­din­gun­gen der Gesell­schaft zeigt dies auch: Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft gilt für die Teil­nahme an der Ver­samm­lung oder die Aus­übung des Stimm­rechts als Aktio­när nur, wer den Nach­weis des Anteils­be­sit­zes erbracht hat. Zur Haupt­ver­samm­lung ange­mel­dete Aktien wer­den dadurch nicht blo­ckiert. Aktio­näre kön­nen des­halb auch nach erfolg­ter Anmel­dung wei­ter­hin frei über ihre Aktien verfügen.”

Was soll man davon hal­ten, dass die Bank (keine kleine) von einer drei­wö­chi­gen Akti­en­sperre fabu­liert? Aus­wir­kun­gen auf die Beschluss­fas­sung der Gesell­schaft wird es nicht geben (s. § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG entspr.). Aber im Bank-Kun­den-Ver­hält­nis dürfte die Falschaus­kunft, jeden­falls die prak­ti­zierte Akti­en­sperre, als Pflicht­ver­let­zung gel­ten. Bevor dies zu ernst wird, an den Kun­den­ser­vice” geschrie­ben, der erwar­tungs­ge­mäß mit Text­bau­stein-Flos­keln daher­kommt, zum Sach­ver­halt prak­tisch nichts sagt, im Übri­gen: Wir wün­schen Ihnen eine ange­nehme Woche.” Danke.

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