„Die Gesellschaft gewährt nur demjenigen ein Teilnahme- und Stimmrecht an der Hauptversammlung, der die Stücke bis Ablauf der Hauptversammlung nachweislich hält. Aus diesem Grund werden die Aktien gesperrt.” So schreibt mir die Bank im Rahmen der Mitteilung über die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mit Inhaberaktien. Das wundert mich doch sehr, denn § 123 Abs. 3 S. 3 AktG ist zwingend: Es kommt auf den „Anteilsbesitz” im Depot am 21. Tag vor der Versammlung an; es gibt weder Hinterlegung noch Sperre. Und ein Blick in die Teilnahmebedingungen der Gesellschaft zeigt dies auch: „Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.”
Was soll man davon halten, dass die Bank (keine kleine) von einer dreiwöchigen Aktiensperre fabuliert? Auswirkungen auf die Beschlussfassung der Gesellschaft wird es nicht geben (s. § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG entspr.). Aber im Bank-Kunden-Verhältnis dürfte die Falschauskunft, jedenfalls die praktizierte Aktiensperre, als Pflichtverletzung gelten. Bevor dies zu ernst wird, an den „Kundenservice” geschrieben, der erwartungsgemäß mit Textbaustein-Floskeln daherkommt, zum Sachverhalt praktisch nichts sagt, im Übrigen: „Wir wünschen Ihnen eine angenehme Woche.” Danke.
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