Aktionärsforum im Bundesanzeiger: ein Flop

Vor knapp 8 Jah­ren wurde das offi­zi­elle Aktio­närs­fo­rum im Bun­des­an­zei­ger ein­ge­rich­tet. Es hat sich als Fried­hof her­aus­ge­stellt. So gut wie keine Bei­träge sind dort zu ver­zeich­nen (nur drei in den letz­ten bei­den Jah­ren). Das Aktio­närs­fo­rum im Dorn­rös­chen­schlaf” haben Prof. Dr. Wal­ter Bayer/Dipl.-Kfm. Tho­mas Hoff­mann vom Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung jüngst ihre Erhe­bung genannt (AG 2013, R61). Ein Prinz, der es wach­küsst, ist frei­lich weit und breit nicht zu sehen. 

Was war die Inten­tion für das Forum und warum funk­tio­niert es nicht? Das Gesetz (§ 127a AktG) bestimmt: Aktio­näre oder Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen kön­nen dort andere Aktio­näre auf­for­dern, einen Antrag oder ein Ver­lan­gen zu stel­len oder in einer Haupt­ver­samm­lung das Stimm­recht aus­zu­üben. Der Gesetz­ge­ber wollte aus­weis­lich der amt­li­chen Begrün­dung ein sinn­vol­les Kor­re­lat zum zuneh­mend brei­ten Streu­be­sitz und einer fort­schrei­ten­den Inter­na­tio­na­li­sie­rung der Aktio­närs­struk­tur bie­ten. Ziel der Vor­schrift sei es, die Kom­mu­ni­ka­tion unter den Aktio­nä­ren zu erleich­tern und ihnen die Stimm­rechts­aus­übung zu erleich­tern. Das Forum könne zudem zur Behe­bung eines grund­le­gen­den Cor­po­rate Gover­nance-Defi­zits bei­tra­gen: der man­geln­den Eigen­tü­mer­kon­trolle. Dies gelte ins­be­son­dere da, wo das Gesetz Schwel­len­werte für die Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten vorsieht.

Die Mög­lich­keit, eine Auf­for­de­rung auf einer Bun­des­an­zei­ger­seite im Inter­net zu plat­zie­ren, wird aber so gut wie nicht genutzt. Sie ist für den Kleinst­ak­tio­när („brei­ter Streu­be­sitz”) nutz­los, denn ein Enga­ge­ment als akti­ver Inves­tor ist öko­no­misch nicht sinn­voll und recht­lich uner­reich­bar. Für die Inter­na­tio­na­li­sie­rung der Aktio­närs­struk­tur” hat das Aktio­närs­fo­rum ersicht­lich keine Bedeu­tung. Die wei­tere Begrün­dung, dass die Kom­mu­ni­ka­tion erleich­tert” würde, ist ange­sichts der Kon­struk­tion des Forums gera­dezu aus­ge­schlos­sen. Denn es han­delt sich um kein Forum im übli­chen Sinne, das dem Mei­nungs­aus­tausch in Rede und Gegen­rede diente. Viel­mehr ist das Aktio­närs­fo­rum nichts wei­ter als eine Lit­fass­säule, auf der kleine Zet­tel ange­klebt wer­den kön­nen. Eine Aktio­närs­dis­kus­sion fin­det gerade nicht statt. 500 Zei­chen sind dort nur erlaubt (§ 3 III 3 Akt­FoV). Die von der Begrün­dung vor­ge­tra­gene Erleich­te­rung der Stimm­rechts­aus­übung” geht ins Leere; die im Jahr 2009 ein­ge­führte elek­tro­ni­sche Abstim­mungs­op­tion (§ 118 II AktG) hat mit dem Forum nichts zu tun. 

Die gro­ßen Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen haben in den Anfangs­jah­ren des Forums (20052007) noch flä­chen­de­ckend für sich gewor­ben, in dem sie Auf­for­de­run­gen zur Stimm­rechts­über­tra­gung ein­ge­stellt haben. Davon sind sie inzwi­schen wie­der abge­rückt, offen­bar sind 25 € pro Ein­trag ange­sichts der Reso­nanz doch zu viel. Selbst bei Gesell­schaf­ten, die als streit­an­fäl­lig auf­ge­fal­len sind, fin­det sich kein aktu­el­ler Ein­trag der mög­li­chen Kombattanten. 

Die Abschaf­fung des sog. Aktio­närs­fo­rums (Strei­chung des § 127a AktG) liegt nach den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen nahe, denn so wird nichts mehr dar­aus. Oder man macht Ernst und ent­wi­ckelt ein rich­ti­ges Forum. Dann müsste eine Begrün­dung für die Ein­träge im Forum erlaubt wer­den, damit Sub­stanz in die Sache kommt. Das Pro­blem ist in die­sem Fall, dass der Betrei­ber (Bun­des­an­zei­ger) keine inhalt­li­che Kon­trolle („Schmäh­kri­tik”) aus­üben will und kann. Ein Hinweis/​Link auf das Forum bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten (Ergän­zung § 124a AktG) dürfte hilf­reich sein, aber kaum die Kon­struk­ti­ons­män­gel überwinden. 

Aus der o.g. Erhe­bung von Bayer/​Hoffmann: Zahl der Auf­for­de­run­gen im Aktio­närs­fo­rum nach dem Jahr der Ein­stel­lung (Stand: Januar 2013): 

(Der Bei­trag wurde gekürzt und leicht geän­dert am 18.3.2013 im Han­dels­blatt-Rechts­board veröffentlicht)

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