Der Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht hat Thesen zum Erlass einer europäischen Sichtverlegungsrichtlinie vorgelegt. Diese (in der EU in hinhaltender Vorbereitung befindliche) Richtlinie wird als notwendig angesehen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen. Dazu müsse eine Richtlinie die Schutzinteressen bestimmen und rechtssicher festlegen, unter welchen Voraussetzungen einer Gesellschaft der Formwechsel in eine andere Rechtsordnung zu gestatten ist. Die aktuelle Rechtslage sei für die betroffenen Unternehmen höchst unübersichtlich, da jeder Mitgliedstaat selbst entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen er den grenzüberschreitenden Formwechsel zulässt. Im Ergebnis habe die Sitzverlegung weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen juristischen Person, sondern lediglich zu einem Wechsel des anwendbaren Gesellschaftsrechts zu führen. Die Richtlinie soll für Kapitalgesellschaften gelten. Das Verfahren sei an der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu orientieren.
Zur Mitbestimmung heißt es u.a.: „Die Mitbestimmungsregelung sollte bestehende Mitbestimmungsrechte durch Verwirklichung des Vorher-Nachher-Prinzips sichern, zugleich aber die Modifikationen des neuen Gesellschaftsstatuts des Aufnahmestaats auf das erforderliche Mindestmaß beschränken. Dabei ist im Grundsatz von der Maßgeblichkeit des neuen Gesellschaftsstatuts auch für die Mitbestimmung auszugehen. Ausnahmen sind aber dann notwendig, wenn der Wechsel des Mitbestimmungsrechts zu einer Mitbestimmungsminderung führen würde. Insoweit ist im Grundsatz an der Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung mit ihrem Zweiklang aus Verhandlungslösung und Auffanglösung Maß zu nehmen. Wie bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung sollte die Unternehmensleitung das Recht haben, einseitig auf die Einleitung des Verhandlungsverfahrens zu verzichten und stattdessen unmittelbar die Auffanglösung zur Anwendung zu bringen.”
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