Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht präsentiert Thesen zur Sitzverlegungsrichtlinie

Der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht hat The­sen zum Erlass einer euro­päi­schen Sicht­ver­le­gungs­richt­li­nie vor­ge­legt. Diese (in der EU in hin­hal­ten­der Vor­be­rei­tung befind­li­che) Richt­li­nie wird als not­wen­dig ange­se­hen, um ein­heit­li­che Wett­be­werbs­be­din­gun­gen im Bin­nen­markt zu schaf­fen. Dazu müsse eine Richt­li­nie die Schutz­in­ter­es­sen bestim­men und rechts­si­cher fest­le­gen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Gesell­schaft der Form­wech­sel in eine andere Rechts­ord­nung zu gestat­ten ist. Die aktu­elle Rechts­lage sei für die betrof­fe­nen Unter­neh­men höchst unüber­sicht­lich, da jeder Mit­glied­staat selbst ent­schei­det, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er den grenz­über­schrei­ten­den Form­wech­sel zulässt. Im Ergeb­nis habe die Sitz­ver­le­gung weder zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft noch zur Grün­dung einer neuen juris­ti­schen Per­son, son­dern ledig­lich zu einem Wech­sel des anwend­ba­ren Gesell­schafts­rechts zu füh­ren. Die Richt­li­nie soll für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Das Ver­fah­ren sei an der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung zu orientieren.

Zur Mit­be­stim­mung heißt es u.a.: Die Mit­be­stim­mungs­re­ge­lung sollte bestehende Mit­be­stim­mungs­rechte durch Ver­wirk­li­chung des Vor­her-Nach­her-Prin­zips sichern, zugleich aber die Modi­fi­ka­tio­nen des neuen Gesell­schafts­sta­tuts des Auf­nah­me­staats auf das erfor­der­li­che Min­dest­maß beschrän­ken. Dabei ist im Grund­satz von der Maß­geb­lich­keit des neuen Gesell­schafts­sta­tuts auch für die Mit­be­stim­mung aus­zu­ge­hen. Aus­nah­men sind aber dann not­wen­dig, wenn der Wech­sel des Mit­be­stim­mungs­rechts zu einer Mit­be­stim­mungs­min­de­rung füh­ren würde. Inso­weit ist im Grund­satz an der Richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung mit ihrem Zwei­klang aus Ver­hand­lungs­lö­sung und Auf­fang­lö­sung Maß zu neh­men. Wie bei der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung sollte die Unter­neh­mens­lei­tung das Recht haben, ein­sei­tig auf die Ein­lei­tung des Ver­hand­lungs­ver­fah­rens zu ver­zich­ten und statt­des­sen unmit­tel­bar die Auf­fang­lö­sung zur Anwen­dung zu bringen.”

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