Heute hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. S. auch die Pressemitteilung.
Interessant für die Gestaltung der Online-Hauptversammlung: Kein Anfechtungsgrund ist „die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen” (§ 243 III Nr. 1 AktG‑E).
Hier wäre einmal ein update erforderlich. Prof. Seibert erwartet Inkrafttreten erst im Herbst nächsten Jahres. Insbesondere die Regelungen zum Freigabeverfahren bedürften noch der Überprüfung.