ARUG: der Regierungsentwurf

Heute hat das Kabi­nett den Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) beschlos­sen. S. auch die Pres­se­mit­tei­lung.

Inter­es­sant für die Gestal­tung der Online-Haupt­ver­samm­lung: Kein Anfech­tungs­grund ist die durch eine tech­ni­sche Stö­rung ver­ur­sachte Ver­let­zung von Rech­ten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elek­tro­ni­schem Wege wahr­ge­nom­men wor­den sind, es sei denn, der Gesell­schaft ist grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­zu­wer­fen” (§ 243 III Nr. 1 AktG‑E).

3 Kommentare

  1. Hier wäre ein­mal ein update erfor­der­lich. Prof. Sei­bert erwar­tet Inkraft­tre­ten erst im Herbst nächs­ten Jah­res. Ins­be­son­dere die Rege­lun­gen zum Frei­ga­be­ver­fah­ren bedürf­ten noch der Überprüfung.

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