Art. 2 § 3 FMStG: Gesetzliche Kapitalerhöhung
„(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. …
(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. …
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.”
Art. 1 § 10 Abs. 2 FMStG (Vergütung etc):
„Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung .… Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an
1. die …