Die DCGK-Kommission hat Änderungs- und Ergänzungsvorschläge veröffentlicht, zu denen bis Mitte Dezember 2016 eine öffentliche Konsultation läuft. In der Präambel wird über Legalität und Legitimität gesprochen und es kommt das „Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns“ zu Ehren. Die institutionellen Anleger sollen ihre „Eigentumsrechte“ aktiv im Rahmen eines „Regelwerks“ (?) ausüben. Der Vorstand hat für ein „Compliance Management System“ zu sorgen. Wichtig der Vorschlag zur aktiveren Rolle des AR-Vorsitzenden (5.2): „Der Aufsichtsratsvorsitzende soll in angemessenem Rahmen bereit sein, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen. Das sind Gegenstände, für die der Aufsichtsrat allein verantwortlich ist und die von ihm allein zu entscheiden sind. Bei Fragen, die …
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
Jan Schürnbrand †
Die Juristische Fakultät der Universität Tübingen – und die Community des Unternehmensrechts — trauern um Prof. Dr. Jan Schürnbrand:
WeiterlesenZur Digitalisierung der Hauptversammlung …
… aus Sicht der Praxis ein interessantes Interview mit Klaus Schmidt (ADEUS) im HV-Magazin 3/2016. Die Präsenz-HV sei mit sinnvollen, aktionärsfreundlichen Online-Angeboten zu verknüpfen. „So wird eine moderne HV zu einer Hybridlösung“. Die Satzungsfreiheit erlaube individuelle Regelungen zum Einsatz elektronischer Verfahren.
Eine Übersicht zeigt, dass von den 30 DAX-Gesellschaften 27 das Online-Proxy-Voting (gesellschaftsbenannter Vertreter) anbieten, 18 die direkte Online-Abstimmung („Briefwahl“); die Vorstandsrede übertragen 29, die Generaldebatte immerhin 10 Gesellschaften. Betonhart allerdings HeidelbergCement: nichts von alledem.…
WeiterlesenHätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur 2016 Gesellschaftsrecht
Folgende Klausuraufgabe wurde im Schwerpunktbereich 2a (Unternehmensrecht) an der hiesigen Juristischen Fakultät im Herbst 2016 gestellt (Zeit: 2,5 Std.):
1. Der „aktivistische“ Aktionär A will auf die nicht börsennotierte Düsseldorfer S‑Aktiengesellschaft Einfluss nehmen, weil das Management seiner Meinung nach nicht „investorenfreundlich“ agiere. Dazu verbündet er sich mit dem Aktienfonds F, der mit ihm vereinbart, auf der Hauptversammlung (HV) nach seiner Direktive zu stimmen. Seit Jahren haben A 50 000 Stückaktien und F 150 000 Stückaktien. Das Grundkapital der S‑AG beträgt 4 Millionen € und ist in ebenso viele Stückaktien eingeteilt. Können A und F — notfalls gegen den Willen des Vorstands — die Einberufung einer Hauptversammlung erreichen, auf der sie einen …
Weiterlesen2. FiMaNoG (Referentenentwurf)
Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes veröffentlicht. Das Wertpapierhandelsgesetz wird erheblich geändert und neu durchgezählt. Der Gesetzentwurf setzt in das nationale Recht um die Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und verankert die dazu gehörige Verordnung (MiFIR), die EU-Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (EU Nr. 2015/2365) und die Benchmark-Verordnung (EU Nr. 2016/1011). Dazu sind Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Kreditwesengesetz (KWG) und Börsengesetz (BörsG) erforderlich. Hinzu kommen Änderungen u.a. im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie zahlreiche Folgeänderungen.…
WeiterlesenVGR Jahrestagung
Die 19. Jahrestagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Gesellschaftsrecht findet am 4.11.2016 in Frankfurt/M. statt. Das Tagungsprogramm ist jetzt online. Wichtig: „Die Teilnehmerzahl ist auf 400 begrenzt“ – in den Vorjahren war sie schnell erreicht.…
WeiterlesenDisziplinarbefugnis im Vereinsverband (BGH): Zwangsabstieg
A ist Mitglied im Verein B, der wiederum Mitglied im Verein C ist. A nimmt an einem Wettbewerb teil, den B und C veranstalten. Er verstößt gegen eine Regel, die C für die Teilnahme vorgesehen hat. Kann B den A vereinsdisziplinarisch belangen (hier: Zwangsabstieg aus der Regionalliga)? — Der BGH (II. Zivilsenat) sagt: nein.
„Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht.“ (Pressemitteilung v. 20.9.2016…
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