Fit for growth“ – ohne die Europa-GmbH

Die EU-Kom­mis­sion beab­sich­tigt, den 2008 unter­brei­te­ten Vor­schlag über eine Ver­ord­nung zur euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft (EPG/SPE) zurück­zu­zie­hen. Der Vor­schlag schei­terte im Mai 2011 im Rat, auch und wohl vor allem an der Hal­tung Deutsch­lands. Aller­dings kün­digt die Kom­mis­sion an, sie über­lege einen neuen Vor­schlag auf die­sem Gebiet zu prä­sen­tie­ren. Diese Infor­ma­tion ist dem Pro­gramm Fit for growth” zu ent­neh­men, genauer: dem Annex­pa­pier dazu (S. 9).…

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Beschlussmängelrecht – die nächste große Aktienrechtsreform?

Die neue Bun­des­re­gie­rung steht ganz gewiss vor grö­ße­ren Her­aus­for­de­run­gen als aus­ge­rech­net das Recht der Beschluss­män­gel zu refor­mie­ren. Aber sie sollte die­sem Gegen­stand auch nicht aus­wei­chen. Der BDI hat neu­er­dings erklärt, nach der aus­ge­blie­be­nen Akti­en­rechts­no­velle sei eine umfas­sende Reform des akti­en­recht­li­chen Beschluss­män­gel­rechts noch dring­li­cher. Der Deut­sche Juris­ten­tag ver­kün­dete im ver­gan­ge­nen Jahr im Kern das­selbe. Ande­rer­seits hört man Stim­men, auch aus dem BMJ, es sei doch inzwi­schen Ruhe ein­ge­kehrt. Die Ver­schär­fun­gen durch UMAG (2005) und ARUG (2009) wür­den grei­fen. Es wird dar­auf ver­wie­sen, dass die Zahl der Beschluss­män­gel­kla­gen um über die Hälfte zurück­ge­gan­gen ist (Stu­die von W.Bayer et​.al. für das BMJ, Dezem­ber 2011). Und nur wegen Geset­zes­äs­the­tik lohne sich der Auf­wand zur Berei­ni­gung des …

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Forum Unternehmensrecht: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Ein­la­dung zur Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung: Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit beschränk­ter Berufs­haf­tung — eine neue Rechts­form und die Fol­gen”. Es refe­rie­ren Prof. Dr. Bar­bara Gru­ne­wald, Uni­ver­si­tät zu Köln und Rechts­an­walt Dr. Die­ter Leu­e­ring, Part­ner, Flick Gocke Schaum­burg, Bonn. Die Ver­an­stal­tung des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht fin­det am 29.10.2013 um 18 Uhr in Raum 01.65 im alten Juri­di­cum der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf (Geb. 24.91) statt. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird um Anmel­dung gebe­ten.

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Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB

Heri­bert Hirte hat das Direkt­man­dat in einem Köl­ner Wahl­kreis errun­gen. Es ist sehr sel­ten, dass aus der haupt­amt­li­chen Uni­ver­si­täts­pro­fes­so­ren­schaft sich einer traut und durch­setzt. Einer aus der raren Spe­zies” ist jetzt Mit­glied des Deut­schen Bun­des­ta­ges. Herz­li­chen Glück­wunsch an den Kol­le­gen! Prof. Dr. Heri­bert Hirte LL.M. (Ber­ke­ley) ist Inha­ber des Lehr­stuhls für Bür­ger­li­ches Recht, Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Wirt­schafts­recht an der Uni­ver­si­tät Ham­burg und allen am Unter­neh­mens­recht Inter­es­sier­ten sehr gut bekannt.…

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Hätten Sie es gewusst? Schwerpunktklausur Unternehmensrecht

In der vori­gen Woche wurde diese Auf­gabe in Düs­sel­dorf als Teil einer 5‑stündigen Klau­sur gestellt (neben je einer Auf­gabe zum euro­päi­schen Wirt­schafts­recht und zum Imma­te­ri­al­gü­ter­recht; zwei von den drei Sach­ver­hal­ten waren nach Wahl zu bearbeiten): 

A ist ein­zi­ges Vor­stands­mit­glied bei der (nicht bör­sen­no­tier­ten) X‑AG und mit 60% am Grund­ka­pi­tal betei­ligt. Neben ihm sind noch B und C mit je 20% betei­ligt. Ein Auf­sichts­rat besteht ordnungsgemäß.

1. B möchte sich über das Aus­lands­ge­schäft unter­rich­ten. Wie kann er an Infor­ma­tio­nen gelan­gen? Wie wäre die Rechts­lage, wenn es sich um eine GmbH han­deln würde?

2. B miss­fällt die Amts­füh­rung des A, der eine aus­län­di­sche Betriebs­stätte errich­ten ließ. Er meint, die Arbeits­plätze soll­ten im Inland blei­ben. Die Haupt­ver­samm­lung (HV) soll sich damit befas­sen, den

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Aktienrechtsnovelle vor dem Scheitern

Das dürfte es wohl gewe­sen sein am 20.9.2013 im Bun­des­rat: Der feder­füh­rende Rechts­aus­schuss emp­fiehlt dem Bun­des­rat, zu dem Gesetz die Ein­be­ru­fung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses gemäß Arti­kel 77 Absatz2 des Grund­ge­set­zes … zu ver­lan­gen.”

Die in Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Kon­trolle der Vor­stands­ver­gü­tung und zur Ände­rung wei­te­rer akti­en­recht­li­cher Vor­schrif­ten (Vorst­KoG) umge­taufte Akti­en­rechts­no­velle wird nicht in Kraft tre­ten, wenn der Bun­des­rat erwart­bar (s. aber im Kom­men­tar­be­reich J.Jahn) der Emp­feh­lung sei­nes Rechts­aus­schus­ses folgt. Das Gesetz müsste in der nächs­ten Wahl­pe­ri­ode neu ein­ge­bracht wer­den (Dis­kon­ti­nui­tät).

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Haftung des Geschäftsführers für (zu) hohes Anwaltshonorar?

Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen von Unter­neh­men in der Krise mit Bera­tern sind in jüngs­ter Zeit in die Kri­tik gera­ten. Der Insol­venz­ver­wal­ter von Q‑Cells ver­klagt zwei ehe­ma­lige Vor­stands­mit­glie­der der Gesell­schaft (und deren anwalt­li­che Bera­ter) im Zusam­men­hang mit der letzt­lich geschei­ter­ten Sanie­rungs­be­ra­tung. Auch bei der Prak­ti­ker-Insol­venz ist von sehr üppi­gen Bera­ter­ho­no­ra­ren die Rede. Insol­venz­recht­lich steht die Anfech­tung im Raum, gesell­schafts­recht­lich die Haf­tung der Geschäfts­lei­ter für die Ver­gabe die­ser Dienst­leis­tun­gen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kur­zem zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers geäu­ßert hat. Die Ent­schei­dung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mitt­ler­weile insol­vente GmbH & Co. KG aus Ber­lin. Deren Geschäfts­füh­rer hatte mit einer Anwalts­kanz­lei eine nach­träg­li­che schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung …

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