Emittentenleitfaden der BaFin: Konsultation zur 4. Auflage

Emit­ten­ten­leit­fa­den” klingt nach klei­ner Hand­rei­chung, aber dahin­ter ver­birgt sich weit­aus mehr. Es han­delt sich um das Bre­vier der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht. Der Leit­fa­den soll prak­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen für den Umgang mit den Vor­schrif­ten des Wert­pa­pier­han­dels­rechts bie­ten, ohne eine juris­ti­sche Kom­men­tie­rung dar­zu­stel­len. Er bie­tet einen Ein­stieg in die Rechts­ma­te­rie und erläu­tert die Ver­wal­tungs­pra­xis der BaFin.” Ins­be­son­dere auf den letz­ten Halb­satz kommt es an: Die Auf­sicht wird durch die Aus­sa­gen des Leit­fa­dens geprägt. Die Behörde ist der­zeit dabei, die vierte Auf­lage vor­zu­be­rei­ten. In der Sache geht es um Anpas­sun­gen an Ände­run­gen, die das Anle­ger­schutz- und Funk­ti­ons­ver­bes­se­rungs­ge­setz (vor zwei Jah­ren!) mit sich brachte. Infor­ma­tio­nen über bedeu­tende Stimm­rechts­an­teile ist inso­weit ein haupt­säch­lich betrof­fe­nes Kapi­tel. Nach dem Vor­bild der SEC wird der …

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Facebook als Medium aktien- und kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen

Die Haupt­ver­samm­lung kann statt über den Inter­net-Bun­des­an­zei­ger mit ein­ge­schrie­be­nem Brief ein­be­ru­fen wer­den (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist umständ­lich, doch die Sat­zung kann etwas ande­res” bestim­men – und das tut sie auch, ins­be­son­dere die E‑Mail wird ver­brei­tet als Mit­tel der Infor­ma­tion benannt. Könnte die Klau­sel auch lau­ten, dass eine Face­book-Nach­richt genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktio­näre erreicht wer­den kön­nen, sollte dem nichts ent­ge­gen­ste­hen. Vor­aus­set­zung wäre also, dass die Aktio­näre eine ent­spre­chende Face­book-Gruppe bil­den oder die Seite sub­skri­biert haben. Eine öffent­li­che Ein­la­dung auf der Face­book-Seite der Gesell­schaft würde nicht genü­gen, denn die Nach­richt soll den Aktio­nä­ren über­bracht wer­den („push”), die Erwar­tung, dass sie abge­ru­fen werde („pull”) reicht nicht. Damit ist klar, dass die …

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Online-Vorlesungen zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

Die Vor­le­sun­gen zum Gesell­schafts­recht (Noack), zum inter­na­tio­na­len Wirt­schafts­recht und zur Rechts­öko­no­mie (Beurs­kens) an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf sind online in der Media­thek abruf­bar. Auch wei­tere Lehr­ver­an­stal­tun­gen sind ganz oder teil­weise in die­ser Weise zugänglich. 

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Vortragsveranstaltung zu Bankenrestrukturierung und Bankentestament

Am 16. April 2013 um 18.00 Uhr fin­det an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf eine Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung zu Ban­ken­re­struk­tu­rie­rung und Ban­kentes­ta­ment” statt (Raum 01.65 im Geb. 24.91 — Juridicum). 

Vor­tra­gen wer­den: Mar­kus P. Neu­haus (Rechts­an­walt, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter und Direc­tor, Deloitte & Tou­che GmbH) und Dr. Franz-Josef Schöne (Rechts­an­walt und Part­ner, Hogan Lovells Inter­na­tio­nal LLP). 

Die Ver­an­stal­tung (Forum Unter­neh­mens­recht) wird vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht orga­ni­siert. Sie ist kos­ten­frei zugäng­lich. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird um Anmel­dung gebeten.…

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Sollte jedes Übernahmeangebot eine Hauptversammlung auslösen?

Sollte der Vor­stand im Falle eines Über­nah­me­an­ge­bots eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, in der die Aktio­näre über das Über­nah­me­an­ge­bot ledig­lich bera­ten? Wenn es nach dem Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex (DCGK) geht, wird die Frage künf­tig stets mit ja zu beant­wor­ten sein. Eine ent­spre­chende Ände­rung der Anre­gung Nr. 3.7 DCGK ist für Som­mer 2013 vor­ge­se­hen. Nun ermög­licht § 16 WpÜG eine Haupt­ver­samm­lung (HV) im Zusam­men­hang mit dem Über­nah­me­an­ge­bot und erleich­tert deren Ein­be­ru­fung durch Abkür­zung von Fris­ten und ande­ren Regu­la­rien. Eine HV wird not­wen­dig sein, wenn gesell­schafts­recht­li­che Maß­nah­men” (Kodex, a.a.O.) zur Beschluss­fas­sung ste­hen. Aber es ist doch sehr frag­lich, ob eine HV nur zur Unter­hal­tung über das Ange­bot gebo­ten sein kann. Gut, dass wir dar­über …

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Festschrift für Uwe Blaurock zum 70. Geburtstag

Die Fest­schrift für den Frei­bur­ger Eme­ri­tus ent­hält 33 Bei­träge unter dem Titel Ein­heit und Viel­heit im Unter­neh­mens­recht”. Sie umfas­sen das Rechts­ge­biet in sei­ner gan­zen Breite und Tiefe” (Ver­lags­an­gabe). Neben dem Gesell­schafts- und Han­dels­recht ist das Arbeits‑, Bank- und Ver­si­che­rungs­recht bis hin zum Immaterialgüter‑, Steuer- und Wett­be­werbs­recht vertreten. 

Beson­ders hin­ge­wie­sen sei auf die Stu­die von Peter Jung über den Ein­zel­un­ter­neh­mer mit beschränk­ter Haf­tung”. Wie so etwas geht? Nach­le­sen. H. P. Wes­ter­mann befasst sich mit dem über­for­der­ten Gesell­schaf­ter, Achim Krä­mer mit dem Anspruch auf Offen­le­gung der Iden­ti­tät von Mit­ge­sell­schaf­tern; Marc-Phil­ippe Wel­ler mit der: Unter­neh­mens­mo­bi­li­tät im Binnenmarkt. 

Das Werk ist erschie­nen im Mohr Sie­beck-Ver­lag (Tübin­gen), her­aus­ge­ge­ben von Peter Jung, Phil­ipp Lam­precht, Kat­rin Bla­sek u. Mar­tin Schmidt-Kessel. 

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Compliance als Spitzelsystem“

Den Han­dels­blatt-Arti­kel mit der bemer­kens­wer­ten Über­schrift Spit­zel­sys­tem hilft bei Auf­de­ckung von Regel­ver­stö­ßen” (über die Com­pli­an­ce­or­ga­ni­sa­tion bei Daim­ler: das Hin­weis­ge­ber­sys­tem”) kom­men­tiert der Schwer­punkt Unter­neh­mens­recht an der Uni­ver­si­tät Leip­zig zutref­fend wie folgt:
Das hat man davon, wenn man Com­pli­ance ernst nimmt: Man kommt als Betrei­ber eines Spit­zel­sys­tems” in die Presse. Und ob 10% Tref­fer­quote bei den Hin­wei­sen wirk­lich ein Erfolg sind, kann man auch bezwei­feln. Umge­kehrt bedeu­tet das 90% Belang­lo­sig­kei­ten, Tratsch und Wich­tig­tue­rei, aber sicher auch eine Menge fal­sche Ver­däch­ti­gun­gen und üble Nachrede.”

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