Ist der Eintrag im elektronischen Handelsregister eine „gerichtskundige Tatsache”? Nein, sagt das OLG Naumburg (Beschl. v. 14.12.2011, 10 W 74/11), weil „erst durch Recherchen in auswärtigen Registern zu verifizierende Tatsachen” nicht dazu gehören. Die Vorlage einer beglaubigten Urkunde sei also erforderlich (für eine Titelumschreibung auf eine im Wege der Verschmelzung entstandene Rechtsnachfolgerin).
Das Handelsregister wurde durch das EHUG 2007 als „elektronisches Informations- und Kommunikationssystem” (§ 9 I 2 HGB) abrufbar gemacht. Es sind nicht mehr „auswärtige” Aktenkeller zu sichten, sondern die Online-Einsicht zeigt den offiziellen Eintrag. Für jedermann ist erkennbar (nicht: jeder kann diese Information ohne weiteres erfahren, sachgemäße Mühewaltungen gehören zum Informationszugang), dass die Gesellschaft verschmolzen wurde und wer daher der Rechtsnachfolger ist. Der Mehrwert eines Papierauszugs bleibt unerfindlich. Eine seltsame Entscheidung, die besser nicht Schule macht.
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