Ein Beratungsvertrag eines Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die als Aufsichtsrat zu erbringen sind, ist (vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung, § 113 AktG) nichtig. Da ist einer auf die Idee verfallen, eine Consulting-GmbH dazwischen zu schalten, an der er zu Hälfte beteiligt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.11.2006 missbilligt. Die Consulting-GmbH muss die empfangenen Honorare zurückzahlen (es klagte der Insolvenzverwalter …). Bis hierher ist der Umgehungsschutz für die §§ 113, 114 AktG nicht wirklich neu. Neu ist hingegen, dass es dem BGH gar nicht darauf ankommt, in welcher Höhe das Aufsichtsratsmitglied an dem Vertragspartner beteiligt ist. Entscheidend ist, welche Summe dem Aufsichtsratsmitglied indirekt zufließt. Nur dann, „wenn es sich bei den mittelbaren Zuwendungen um — abstrakt betrachtet — ganz geringfügige Leistungen handelt oder wenn sie im Vergleich zu der festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben, ist der Beratungsvertrag als wirksam anzusehen.” Dies kann Kanzleien mit einem Beratungsmandat betreffen, wenn einer der Anwälte im Aufsichtsrat sitzt.
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