BGH: Geschäftsführer zur Korrektur der Gesellschafterliste befugt

Kurz notiert: Der BGH (II ZR 21/12, 17.12.2013) hat in einem soeben ver­öf­fent­lich­ten Urteil wich­tige Aus­sa­gen zur Hand­ha­bung einer (unrich­ti­gen) GmbH-Gesell­schafter­liste getrof­fen: Der Geschäfts­füh­rer ist zu einer Kor­rek­tur einer unrich­ti­gen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ein­ge­reich­ten Gesell­schafter­liste befugt. Der Geschäfts­füh­rer muss dem Betrof­fe­nen vor der Ein­rei­chung einer kor­ri­gier­ten Gesell­schafter­liste Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme geben. Wenn der Betrof­fene der Kor­rek­tur wider­spricht, ändert das nichts an der Berech­ti­gung des Geschäfts­füh­rers, bei Feh­lern für eine Berich­ti­gung der Gesell­schafter­liste zu sor­gen, solange nicht der Betrof­fene im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes erreicht, dass dem Geschäfts­füh­rer die Ein­rei­chung einer geän­der­ten Gesell­schafter­liste unter­sagt wird.” (Leit­sätze)

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