Bei einer GmbH-Anteilsveräußerung wird oft eine aufschiebende Bedingung vereinbart. Kann der in der Gesellschafterliste Eingetragene vor Bedingungseintritt an einen Zweiterwerber abtreten? Ja, er ist ja noch Inhaber. Tritt freilich die Bedingung ein, ist die Verfügung insoweit unwirksam (§ 161 Abs. 1 BGB) und der Ersterwerber wird Inhaber. Die Norm hat freilich drei Absätze; der letzte verweist auf die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs. Was bedeutet dies? „Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesellschafterliste Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils. Die Rechtsscheinwirkungen des § 16 Abs. 3 GmbHG können nur so weit gehen, wie die Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger den für den Rechtsverkehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründen kann. Die Gesellschafterliste ist aber nicht geeignet, einen Rechtsschein dafür zu setzen, dass der in der Liste eingetragene Inhaber des Geschäftsanteils über diesen nicht bereits aufschiebend bedingt verfügt hat. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 GmbHG spricht dafür, dass die Gesellschafterliste nur eine Aussage über die Gesellschafterstellung trifft, nicht aber über die Belastung des Geschäftsanteils mit einem Anwartschaftsrecht…. Die Gesellschafterliste begründet dagegen keinen Vertrauenstatbestand für die Freiheit des Geschäftsanteils von Belastungen oder dafür, dass der Gesellschafter in seiner Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist. Für die Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 161 Abs. 1 BGB gilt nichts anderes. … Eine § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung, nach der eine Verfügungsbeschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam ist, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist, wurde in § 16 Abs. 3 GmbHG gerade nicht übernommen.” So hat es der BGH (II ZB 17/10) am 20.9.2011 entschieden (Urteilsgründe jetzt veröffentlicht).
Die Konsequenz für die Gesellschafterliste, die den Vermerk über eine aufschiebend bedingte Abtretung enthält: „Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt.”
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