§ 35 WpÜG enthält kein Individualrecht auf ein Kaufangebot durch den Kontrollinhaber an die übrigen Aktionäre. Ebenso wenig vermittelt § 38 WpÜG einen selbständigen Zinsanspruch. Über diese umstrittenen Rechtsfragen hat heute der II. Zivilsenat des BGH entschieden (II ZR 80/12). Es bleibt also bei den Sanktionen des WpÜG (insbesondere Rechtsverlust nach § 59 WpÜG), wenn der Kontrollinhaber nicht bietet (d.h. keine „Angebotsunterlage” bei der BaFin einreicht und veröffentlicht).
Schreiben Sie einen Kommentar